[Allegro-Code | Code Beschreibung] | Inhalt |
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[00 | Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]] |
u200329487l |
[20 | Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz] | Heilsgeschichte und naturrechtliche Ordnung : Naturrecht vor und nach dem Sündenfall |
[31 | Schlagwörter, Thesaurusbegriffe] |
Herrschaftsideen Naturrecht > Rechtslehren > Der Begriff Naturrecht oder überpositives Recht ist eine rechtsphilosophische Bezeichnung für das Recht, das dem durch soziale Normen geregelten gesetzten oder positiven Recht vorhergeht und übergeordnet ist. Die Naturrechtslehre steht im Gegensatz zum Rechtspositivismus. Dem Begriff des Naturrechts kann die Überzeugung zugrunde liegen, dajeder Mensch "von Natur aus" (also nicht durch Konvention) mit unveräußerlichen Rechten ausgestattet sei - unabhängig von Geschlecht, Alter, Ort, Staatszugehörigkeit oder der Zeit und der Staatsform, in der er lebt. Dazu gehören das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit oder das Recht auf persönliche Freiheit. Die Naturrechte werden demnach als vor- und überstaatliche "ewige" Rechte angesehen. Rechtslehren > Gerechtigkeit; Rechtsanschauungen; Rechtstheorien > Rechtswissenschaft Rechtsgeschichte > Rechtswissenschaft Rechtsphilosophie > Gerechtigkeit > Philosophie; Rechtswissenschaft Römisches Recht > Usus modernus pandectarum; Gemeines Recht; Ius commune > Als römisches Recht bezeichnet man zunächst das Recht, das in der Antike in der Stadt Rom und später im ganzen römischen Weltreich galt. Die im Corpus Iuris Civilis gesammelten Quellen des antiken römischen Rechts wurden im Mittelalter vornehmlich in Bologna wiederentdeckt und bis ins 19. Jahrhundert in den meisten Staaten Europas als maßgebliche Rechtsquellen betrachtet. Daher kann man auch die Rechtsordnung, die im Mittelalter und in der frühen Neuzeit auf dem europäischen Kontinent galt, als römisches Recht bezeichnen. Als Gemeines Recht, lateinisch ius commune, wird heute im deutschsprachigen Raum vor allem das Römisch-kanonische Recht des Mittelalters, der Frühen Neuzeit und Neuzeit verstanden, wie es zunächst ab dem 11. Jahrhundert europaweit gelehrt wurde. Durch die modernisierende Rezeption des römischen Rechts bei den Glossatoren und Postglossatoren wurde dieses zur Grundlage für das kontinentaleuropäische Zivilrecht. Es wurde erst durch die Zivilrechtskodifikationen des 18. und 19. Jahrhunderts abgelöst, in manchen Gebieten Deutschlands galt es bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900. Kanonisches Recht > Katholisches Kirchenrecht > Kirchenrecht > Das kanonische Recht ist das Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche des lateinischen Ritus sowie der katholischen Ostkirchen. Es regelt die internen Angelegenheiten der kirchlichen Gemeinschaft und sieht für viele Bereiche eine eigene Gerichtsbarkeit vor. Einzelnen Normkomplexe im Codex des kanonischen Rechtes als Canones bezeichnet werden. Die Sammlung und Kodifizierung des Kirchenrechts begann im Mittelalter und führte zu der Sammlung des Corpus Iuris Canonici, das bis 1917 das maßgebliche Gesetzbuch der römisch-katholischen Kirche blieb. 1917 erschien für die lateinische Kirche erstmals der neubearbeitete Codex Iuris Canonici, der 1983 komplett überarbeitet wurde. Für die katholischen Ostkirchen wurde 1990 der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium erlassen. Das Recht der katholischen Kirche trieb die Entwicklung des deutschen Prozessrechtes, namentlich des Strafprozesses, stark voran. Auch das Schuldrecht ist zum Beispiel durch den aus dem kanonischen Recht stammenden Grundsatz pacta sunt servanda Verträge müssen eingehalten werden‘ wesentlich beeinflusst worden, weil damit die strenge Förmlichkeit des Römischen Rechts überwunden werden konnte. Im Eherecht schränkte es die Verwandtenheirat ein und begründete die gegenseitige eheliche Treuepflicht. Die Kanonistik war bei der Vermittlung des moraltheologischen Begriffs der Strafe an das weltliche Strafrecht von zentraler Bedeutung. > Hier nur katholisches Kirchenrecht! |
[37 | Sprache(n) des Textes] | Deutsch |
[40 | Hauptverfasser] | (DE-588)1019497378 |
[708 | Detaillierte Quellenangaben Seiten] | 151-172 |
[76 | Erscheinungsjahr] | 2014 |
[84 | Sachtitel des übergeordn. Werkes [/ Verf.Name] [ ; Zählung] ode _IdNr des übergeordneten Werkes] |
azBV041903791 Zur Fähigkeit des menschlichen Geistes Naturrecht zu erkennen / Waldstein, Wolfgang 2014 Naturrecht in Antike und früher Neuzeit : Symposion aus Anlass des 75. Geburtstages von Klaus Luig / kein Autor 2014 Systembildung in Europas Kodifikationen / kein Autor 2014 Naturrecht und Historische Rechtsschule / kein Autor 2014 Vergleichung in Zeiten des Naturrechts der Aufklärung als Erkenntnismethode / kein Autor 2014 Naturrecht im Stadtrecht? : Vernunft als Argument in der Langenbeck'schen Glosse / kein Autor 2014 Naturgesetz und Naturrecht : zwei Abkömmlinge der wissenschaftlichen Revolution des 17. und 18. Jahrhunderts / kein Autor 2014 |
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[93 | Inhaltsangabe (Kapitel, Bestandteile)] | Geschichte vom Sündenfalls als Ausgangspunkt für die Legitimation von Recht und Herrschaft von der hochma. Kanonistik bis zum Beginn des 18. Jh. |
[94 | Verknüpfung zu externen Ressourcen] | 2014-IV |
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