[Allegro-Code | Code Beschreibung] | Inhalt |
---|---|---|
[00 | Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]] |
u200329482l |
[20 | Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz] | Systembildung in Europas Kodifikationen |
[31 | Schlagwörter, Thesaurusbegriffe] |
Gesetzgebung > Rechtsetzung Kodifikationen > Eine Kodifikation ist die systematische Zusammenfassung des für einen bestimmten Lebensbereich geltenden Rechts in einem zusammenhängenden Gesetzeswerk (Gesetzbuch). Sie hat den Anspruch, ihre Materie abschließend zu regeln. Ist die Zusammenstellung nicht systematisch geordnet, so spricht man von einer Kompilationδ.||| |||Der Begriff Kodifikationδ wurde vom englischen Juristen und Sozialreformer Jeremy Bentham geprägt.1 Seit der Antike wurden Rechtssammlungen bzw. Gesetzbücher in Anlehnung an den Codex Iustinianus als codices bezeichnet. Im heutigen Sprachgebrauch ist mit Kodifikation sowohl der Vorgang der Systematisierung (auch: Kodifizierung) als auch deren Ergebnis, der Kodex, gemeint.||| |||Zweck einer Kodifikation ist es, die für den betreffenden Lebensbereich geltenden Regeln dadurch besser verfügbar und verständlich zu machen, dasie kompakt zusammengefasst und aufeinander bezogen sind.||| |||Die heute bedeutenden Kodifikationen lassen sich in zwei Gruppen einteilen:||| Naturrechtliche Kodifikationen (Beginn des 19. Jahrhunderts): Code Civil, ABGB||| Pandektistische Kodifikationen (Beginn des 20. Jahrhunderts): BGB, ZGB||| |||Im deutschen Recht war der bekannteste Kodifikationsvorgang die Zusammenfassung des Zivilrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch zu Ende des 19. Jahrhunderts. Aktuell ist derzeit die ~ noch nicht abgeschlossene ~ Zusammenfassung weiter Teile des Sozialrechts im Sozialgesetzbuch. Schon länger wird die Kodifikation des verstreuten Umweltrechts in einem Umweltgesetzbuch gefordert. Naturrecht > Rechtslehren > Der Begriff Naturrecht oder überpositives Recht ist eine rechtsphilosophische Bezeichnung für das Recht, das dem durch soziale Normen geregelten gesetzten oder positiven Recht vorhergeht und übergeordnet ist. Die Naturrechtslehre steht im Gegensatz zum Rechtspositivismus. Dem Begriff des Naturrechts kann die Überzeugung zugrunde liegen, dajeder Mensch "von Natur aus" (also nicht durch Konvention) mit unveräußerlichen Rechten ausgestattet sei - unabhängig von Geschlecht, Alter, Ort, Staatszugehörigkeit oder der Zeit und der Staatsform, in der er lebt. Dazu gehören das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit oder das Recht auf persönliche Freiheit. Die Naturrechte werden demnach als vor- und überstaatliche "ewige" Rechte angesehen. Rechtsgeschichte > Rechtswissenschaft Rechtsphilosophie > Gerechtigkeit > Philosophie; Rechtswissenschaft Rechtswissenschaft > Völkerrechtswissenschaft Römisches Recht > Usus modernus pandectarum; Gemeines Recht; Ius commune > Als römisches Recht bezeichnet man zunächst das Recht, das in der Antike in der Stadt Rom und später im ganzen römischen Weltreich galt. Die im Corpus Iuris Civilis gesammelten Quellen des antiken römischen Rechts wurden im Mittelalter vornehmlich in Bologna wiederentdeckt und bis ins 19. Jahrhundert in den meisten Staaten Europas als maßgebliche Rechtsquellen betrachtet. Daher kann man auch die Rechtsordnung, die im Mittelalter und in der frühen Neuzeit auf dem europäischen Kontinent galt, als römisches Recht bezeichnen. Als Gemeines Recht, lateinisch ius commune, wird heute im deutschsprachigen Raum vor allem das Römisch-kanonische Recht des Mittelalters, der Frühen Neuzeit und Neuzeit verstanden, wie es zunächst ab dem 11. Jahrhundert europaweit gelehrt wurde. Durch die modernisierende Rezeption des römischen Rechts bei den Glossatoren und Postglossatoren wurde dieses zur Grundlage für das kontinentaleuropäische Zivilrecht. Es wurde erst durch die Zivilrechtskodifikationen des 18. und 19. Jahrhunderts abgelöst, in manchen Gebieten Deutschlands galt es bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900. |
[31g | diverse Spezialschlagwörter] | Europa (JDG | GND) |
[37 | Sprache(n) des Textes] | Deutsch |
[40 | Hauptverfasser] | (DE-588)129445967 |
[708 | Detaillierte Quellenangaben Seiten] | 17-59 : Ill. |
[76 | Erscheinungsjahr] | 2014 |
[84 | Sachtitel des übergeordn. Werkes [/ Verf.Name] [ ; Zählung] ode _IdNr des übergeordneten Werkes] |
azBV041903791 Zur Fähigkeit des menschlichen Geistes Naturrecht zu erkennen / Waldstein, Wolfgang 2014 Naturrecht in Antike und früher Neuzeit : Symposion aus Anlass des 75. Geburtstages von Klaus Luig / kein Autor 2014 Naturrecht und Historische Rechtsschule / kein Autor 2014 Vergleichung in Zeiten des Naturrechts der Aufklärung als Erkenntnismethode / kein Autor 2014 Naturrecht im Stadtrecht? : Vernunft als Argument in der Langenbeck'schen Glosse / kein Autor 2014 Naturgesetz und Naturrecht : zwei Abkömmlinge der wissenschaftlichen Revolution des 17. und 18. Jahrhunderts / kein Autor 2014 Heilsgeschichte und naturrechtliche Ordnung : Naturrecht vor und nach dem Sündenfall / kein Autor 2014 |
[902 | ] | aA n03.3 |
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[93 | Inhaltsangabe (Kapitel, Bestandteile)] | betr. die historische Ausbildung von systematischer Ordnung in den europäischen Gesetzbüchern seit der Antike ("Gaius-Schema") |
[94 | Verknüpfung zu externen Ressourcen] | 2014-IV |
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[94o | ] | DB |
[99e | Änderungsdatum] | 20141222/17:14:30-961463/30 ooeh |
[99K | ] | 20141223/18:16:54-977452/2 |
[99n | Zugangsdatum (Erfassungsdatum)] | 20141210/15:25:23 oschne |