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Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]]
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u200324348l
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[20
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Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz]
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Was gilt ein Ehrenwort? : Zu einem Fall erfolgreicher Konfliktregelung im spätmittelalterlichen Lübeck
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Schlagwörter, Thesaurusbegriffe]
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Rechtsprechung > Gerichtsbarkeit Territorialpolitik > Landespolitik > Landeshoheit Domkapitel > Domstift > geistl. Kollegium an einer Dom- oder Kathedralkirche, das den Bischof in der Diözesanverwaltung unterstützt und berät, z. T. auch an der Bischofswahl beteiligt ist. Fehden Interdikt > Ein Interdikt (lat.: "Untersagung") ist die Einstellung von gottesdienstlichen Handlungen als Strafe für ein Vergehen gegen Kirchenrecht. Das Interdikt war in Form des Lokalinterdikts hauptsächlich im Mittelalter eine scharfe Waffe der katholischen Kirche gegen den Übertritt ihrer Regeln und im Kampf gegen ihre Gegner. Diese Strafe fand noch bis in die Neuzeit hinein Anwendung und ist heute Bestandteil der Strafbestimmungen des Codex Iuris Canonici. Das Interdikt bedeutete für die Betroffenen den Ausschluaus der christlichen Gemeinschaft und das Versagen der für das Seelenheil des gläubigen Menschen notwendigen Sakramente. Ritterschaft > Ritter; Rittertum > Adel > Der Begriff Ritterschaft bezeichnet einerseits die Gesamtheit des Standes der Ritter, andererseits die Gesamtheit der Ritter eines Lehnsherren. Die Ritter schuldeten ihrem Lehnsherren Leistungen wie z.B. die Ritterpferde, die für Kriegs- oder Botendienste zu stellen waren. Später war Ritterschaft die Bezeichnung eines besondern Geburtsstandes neben dem Bürger- und Bauernstand, wobei der hohe Adel von der Ritterschaft ausgeschieden wurde. Die Ritterschaft wurde dann zur Zeit des frühen Deutschen Reiches wiederum in die - reichsunmittelbare - Reichsritterschaft und die mittelbare oder landsässige Ritterschaft eingeteilt. Die Ritterschaft war - neben den Vertretungen von Klerus, Städten und Bauern - regelmäßig einer der Landstände, die in den Landschaften zusammengefasst waren und sich zu den Landtagen versammelten. Die Ritterschaft setzte sich aus den Besitzern der Rittergüter zusammen. Solche verfassten Ritterschaften bestehen in einigen Gebieten noch heute fort (siehe: Althessische Ritterschaft, Rheinische Ritterschaft), haben aber in der Gegenwart nach dem Gesetz keine politische Bedeutung mehr. Landeshauptmänner > Landeshauptleute; Landesdirektoren > Neben Ober- und Regierungspräsidenten fungierten als oberste Beamte des Provinzialverbandes die Landeshauptleute, welche die Selbstverwaltungsbefugnisse der Provinzen ausübten und von den Provinziallandtagen gewählt wurden.
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[31g
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diverse Spezialschlagwörter]
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Lübeck (JDG | GND); 00396458
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[31p
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diverse Spezialschlagwörter]
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(DE-588)1065349866
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Verfasserangabe (Personen u. Körperschaften)]
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von Klaus Krüger
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Hauptverfasser]
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Krüger, Klaus (JDG | GND)
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Detaillierte Quellenangaben Seiten]
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433-446 : Ill.
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Zugangs- oder Inventarnummer]
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101a
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Inhaltsangabe (Kapitel, Bestandteile)]
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Konflikt um den mecklenburg. Ritter u. Landeshauptmann endet mit einem Sühneverfahren
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[94
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Verknüpfung zu externen Ressourcen]
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2014-II
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[99e
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Änderungsdatum]
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20150622/12:05:44-460949/2 osg
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[99K
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]
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20150622/17:01:28-460111/225
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[99n
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Zugangsdatum (Erfassungsdatum)]
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20140619/10:32:58 oschne
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