Einträge zu dem Titel "Der irdische Richter vor dem Jüngsten Gericht : eine Lübecker Wandinschrift im ehemaligen Konsistorialsaal / Oestmann, Peter (2013)":

[Allegro-Code Code Beschreibung] Inhalt
[00 Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]] u200319868b
[20 Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz] Der irdische Richter vor dem Jüngsten Gericht : eine Lübecker Wandinschrift im ehemaligen Konsistorialsaal
[31 Schlagwörter, Thesaurusbegriffe] Rechtsprechung > Gerichtsbarkeit
Ikonografie > Ikonologie; Ikonographie; Bildprogramme; Politische Ikonografie > Ikonografie (v. grch.: ikon Bild, graphein schreiben) ist eine wissenschaftliche Methode der Kunstgeschichte, die sich mit der Bestimmung und Deutung von Motiven in Werken der Bildenden Kunst beschäftigt. Die Erforschung und Interpretation von Inhalt und Symbolik der Bildgegenstände unter Berücksichtigung von zeitgenössischen literarischen Quellen wie z. B. der Philosophie, Dichtung und Theologie, die auf die jeweiligen Motive und ihre Darstellungsweise Einfluhatten, wird auch als Ikonologie bezeichnet. Eine erste systematische Lehre dieser Methode (Ikonologie) legten die Kunsthistoriker Aby Warburg und Erwin Panofsky vor.
Inschriften
Offizialate > Kirchliche Gerichte; Kirchengerichte > Gerichtsverfassung > Ein Offizialat ist das kirchliche Gericht einer Diözese. So wie der Bischof für die Verwaltung eine eigene Behörde hat (das Generalvikariat), der ein Priester vorsteht, der alle Vollmachten vom Bischof übertragen bekommt (der Generalvikar oder Bischofsvikar), so hat er auch ein eigenes Gericht, dem er die Rechtsprechung anvertraut und für das er ebenfalls einen Stellvertreter bestellt, den Gerichtsvikar, der Offizial genannt wird. Grundsätzlich ist das Offizialat kirchliches Gericht für alle Rechtsbereiche, theoretisch auch für Zivilstreitigkeiten. Tatsächlich beschränkt sich die Gerichtstätigkeit - von wenigen Ausnahmen abgesehen - auf Ehenichtigkeitsverfahren. In Deutschland haben fast alle Diözesen ein eigenes Offizialat, einige Diözesen haben aber auch ein gemeinsames Kirchengericht. > Nur für die katholische Kirche!
Rechtssymbolik
[31g diverse Spezialschlagwörter] Lübeck (JDG | GND)
[37 Sprache(n) des Textes] Deutsch
[40 Hauptverfasser] Oestmann, Peter (JDG | GND)
[70 Quelle (Zeitschriftentitel[ ; Band(Jahrgang)Heft, Seiten])] zdb2583562
[704 Detaillierte Quellenangaben Band] 93
[708 Detaillierte Quellenangaben Seiten] 35-65 : Ill.
[76 Erscheinungsjahr] 2013
[902 ] aH n13.2
[903 ] n03.3
[904 ] 12
[905 ] DA
[906 ] ZA
[91 Zugangs- oder Inventarnummer] 1a
[92a ] E
[92c ] 15
[92d ] 05
[94 Verknüpfung zu externen Ressourcen] 2014-I
[94f ] sch D20140206
[94i ] sch D20140206
[94o ] 1a
[99e Änderungsdatum] 20150414/10:54:42-471105/379 osg
[99K ] 20150415/09:57:02-471105/564
[99n Zugangsdatum (Erfassungsdatum)] 20140123/11:28:45 osg