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Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]]
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u200309218l
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Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz]
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Anerkennung und Vervollkommnung : Gesellschaft und Geselligkeit in der Philosophie des 18. Jahrhunderts
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Schlagwörter, Thesaurusbegriffe]
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Ethik > Sittenlehre; Moral; Moralphilosophie; Das Böse; Das Gute Naturrecht > Rechtslehren > Der Begriff Naturrecht oder überpositives Recht ist eine rechtsphilosophische Bezeichnung für das Recht, das dem durch soziale Normen geregelten gesetzten oder positiven Recht vorhergeht und übergeordnet ist. Die Naturrechtslehre steht im Gegensatz zum Rechtspositivismus. Dem Begriff des Naturrechts kann die Überzeugung zugrunde liegen, dajeder Mensch "von Natur aus" (also nicht durch Konvention) mit unveräußerlichen Rechten ausgestattet sei - unabhängig von Geschlecht, Alter, Ort, Staatszugehörigkeit oder der Zeit und der Staatsform, in der er lebt. Dazu gehören das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit oder das Recht auf persönliche Freiheit. Die Naturrechte werden demnach als vor- und überstaatliche "ewige" Rechte angesehen. Philosophie > Philosophen; Philosophinnen; Theoretische Philosophie; Praktische Philosophie Staatslehren > Staatsanschauungen; Staatstheorien; Staatsideen; Staatsauffassungen > Politisches Denken; Verfassungslehren; Staatsrechtswissenschaft Gemeinwohl > Gemeinsinn; Gemeinnützigkeit; Allgemeinwohl > Common sense - Nach SWD eingeführt Geselligkeit
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Hauptverfasser]
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Ulrichs, Lars-Thade (JDG | GND)
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Detaillierte Quellenangaben Seiten]
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41-53 : Ill.
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Zugangs- oder Inventarnummer]
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101a
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Verknüpfung zu externen Ressourcen]
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2013-I
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[99e
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Änderungsdatum]
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20140905/13:02:56-370520/195 obar
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[99K
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20140905/14:48:19-843846/175
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[99n
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Zugangsdatum (Erfassungsdatum)]
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20130313/09:36:53 oschne
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