Einträge zu dem Titel "Die 'Ewige Union der Ritter- und Landschaft' von 1585 und ihre Bedeutung für die Verfassungsgeschichte des Herzogtums Sachsen-Lauenburg im 17. und 18. Jahrhundert / Opitz, Eckardt (2012)":

[Allegro-Code Code Beschreibung] Inhalt
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[20 Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz] Die 'Ewige Union der Ritter- und Landschaft' von 1585 und ihre Bedeutung für die Verfassungsgeschichte des Herzogtums Sachsen-Lauenburg im 17. und 18. Jahrhundert
[31 Schlagwörter, Thesaurusbegriffe] Landeshoheit > Landesherrschaft; Territorialherrschaft; Landesherrlichkeit; Herrscherwechsel > Herrschaft; Territorialpolitik
Landstände
Ständische Verfassung > Landständische Verfassung; Ständeverfassung > Verfassung
Ritterschaft > Ritter; Rittertum > Adel > Der Begriff Ritterschaft bezeichnet einerseits die Gesamtheit des Standes der Ritter, andererseits die Gesamtheit der Ritter eines Lehnsherren. Die Ritter schuldeten ihrem Lehnsherren Leistungen wie z.B. die Ritterpferde, die für Kriegs- oder Botendienste zu stellen waren. Später war Ritterschaft die Bezeichnung eines besondern Geburtsstandes neben dem Bürger- und Bauernstand, wobei der hohe Adel von der Ritterschaft ausgeschieden wurde. Die Ritterschaft wurde dann zur Zeit des frühen Deutschen Reiches wiederum in die - reichsunmittelbare - Reichsritterschaft und die mittelbare oder landsässige Ritterschaft eingeteilt. Die Ritterschaft war - neben den Vertretungen von Klerus, Städten und Bauern - regelmäßig einer der Landstände, die in den Landschaften zusammengefasst waren und sich zu den Landtagen versammelten. Die Ritterschaft setzte sich aus den Besitzern der Rittergüter zusammen. Solche verfassten Ritterschaften bestehen in einigen Gebieten noch heute fort (siehe: Althessische Ritterschaft, Rheinische Ritterschaft), haben aber in der Gegenwart nach dem Gesetz keine politische Bedeutung mehr.
Staatsverträge > Verträge > Ein Staatsvertrag ist ein Vertrag, bei dem mindestens einer der Vertragspartner ein staatliches Organ ist. Der Sprachgebrauch von Staatsvertrag ist im deutschen Sprachraum nicht einheitlich. Im engeren Sinne handelt es bei einem Staatsvertrag um ein internationales Übereinkommen, das völkerrechtlichen Rang hat und zwischen zwei oder mehreren Staaten vereinbart worden ist. Verträge zwischen zwei Staaten nennt man bilateral‘, solche zwischen mehreren Staaten haben pluri- respektive multilateralen Charakter. In diesem Sinne ist der älteste noch gültige Staatsvertrag in Europa die Salinenkonvention von 1829 zwischen Bayern und Österreich. Für gewöhnlich werden auch solche Übereinkünfte Staatsvertrag genannt, die ein Staatsorgan mit anderen Organisationen abschließt, etwa mit Nichtregierungsorganisationen (in der Schweiz und in Deutschland) oder ein so genannter Staatskirchenvertrag mit einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft.
[31g diverse Spezialschlagwörter] 00401655
[37 Sprache(n) des Textes] Deutsch
[40 Hauptverfasser] Opitz, Eckardt (JDG | GND)
[708 Detaillierte Quellenangaben Seiten] 243-262
[76 Erscheinungsjahr] 2012
[84 Sachtitel des übergeordn. Werkes [/ Verf.Name] [ ; Zählung] ode _IdNr des übergeordneten Werkes] b961015602l
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