Einträge zu dem Titel "Prälimarfriedensverträge als Friedensinstrumente der Frühen Neuzeit / Schmidt-Rösler, Andrea (2008)":

[Allegro-Code Code Beschreibung] Inhalt
[00 Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]] u200297126a
[20 Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz] Prälimarfriedensverträge als Friedensinstrumente der Frühen Neuzeit
[31 Schlagwörter, Thesaurusbegriffe] Friedensverträge > Staatsverträge
[31g diverse Spezialschlagwörter] Europa (JDG | GND)
[37 Sprache(n) des Textes] Deutsch
[40 Hauptverfasser] Schmidt-Rösler, Andrea (JDG | GND)
[708 Detaillierte Quellenangaben Seiten] 56-77
[76 Erscheinungsjahr] 2008
[84 Sachtitel des übergeordn. Werkes [/ Verf.Name] [ ; Zählung] ode _IdNr des übergeordneten Werkes] b961010209l
Instrumente des Friedens : Vielfalt und Formen von Friedensverträgen im vormodernen Europa / Duchhardt, Heinz; Peters, Martin 2008
"Europa" als Begründungsformel in den Friedensverträgen des 18. Jahrhunderts : von der "tranquillité" zur "liberté" / Duchhardt, Heinz 2012-II
Heiraten für den Frieden : europäische Heiratsverträge als dynastische Friedensinstrumente der Vormoderne / Peters, Martin 2008
Europäische Handelsverträge - Friedensinstrument zwischen Kommerz und Politik / Weindl, Andrea 2008
Der Frieden von Ath (1357) : ein Schiedsspruch zwischen Dichtung und Wahrheit / Engen, Hildo van 2008
Aufhebungen und Einschränkungen des Jus albinagii - ein Instrument des Friedens? / Seelmann, Peter 2008
Kriegsgefangenschaft in Friedensvertragsrecht und Literatur / Schäfer, Kirstin 2008
[8e Elektronische Adresse (URL etc.)]
http://www.ieg-mainz.de/likecms/likecms.php?site=site.htm&dir=&lastsite=287&nav=203&siteid=288&supplement=6&article=27
[902 ] aH n02.6
[903 ] aI
[904 ] 0
[905 ] DA
[906 ] ER
[92a ] E
[92b ] E
[92c ] 04
[93 Inhaltsangabe (Kapitel, Bestandteile)] Die frühen Verträge, die die Bezeichnung "Präliminarartikel" usw. trugen, waren eher Absprachen über Verfahren, die zu einem Frieden führen sollten. Sie enthielten kaum materielle Regelungen, sondern beschränkten sich darauf, ein Verfahren zur Erlangung eines Friedensvertrages festzulegen. In Abgrenzung zu den späteren, auch materielle Bestimmungen enthaltenden Verträgen wird als völkerrechtliche Unterscheidung für diese frühen Verträge der Begriff Präliminarkonvention gebraucht. Das prominenteste Beispiel dieser frühen Präliminarabkommen ist der Vorfrieden von Hamburg (25. Dezember 1641), der explizit als Préliminaires de la Paix bezeichnet wurde. Wie Anja Victorine Hartmann gezeigt hat, stand er am Ende zäher Verhandlungen nicht so sehr um Inhalte, sondern um die seit 1637 zwischen Ludwig XIII. und Ferdinand III. umstrittene Kaiser-Titulatur für Ferdinand III. Der Vertrag traf technische Vorbereitungen für einen Friedenskongress, bestimmte den Beginn der Verhandlungen, legte Münster und Osnabrück als Kongressorte mit neutralem Status fest und regelte Passfragen, Passierwege und Immunität für die Unterhändler und ihre Delegationen. Auf den Fortgang des Krieges hatte er keinen Einfluss, und bis zu den Friedensverträgen von Münster und Osnabrück verstrichen noch gut sieben Jahre.
[94 Verknüpfung zu externen Ressourcen] 2012-II
[94f ] bar D20120430
[94i ] bec D20120426
[94o ] BBAW
[99e Änderungsdatum] 20151012/11:57:45-436064/318 osg
[99K ] 20151012/16:15:45-436064/267
[99n Zugangsdatum (Erfassungsdatum)] 20120426/15:06:11 bec