Einträge zu dem Titel "Reichs- und Landesstädte in ihrem Verhältnis zur Hanse / Böcker, Heidelore (2011)":

[Allegro-Code Code Beschreibung] Inhalt
[00 Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]] u200293501b
[20 Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz] Reichs- und Landesstädte in ihrem Verhältnis zur Hanse
[31 Schlagwörter, Thesaurusbegriffe] Reichsstädte > Reichsstädtekollegium; Stadtstaaten > Reichsstände; Stadtrecht
Städtebünde
Städtepolitik
Freie Städte > Stadtstaaten; Stadtrepubliken > Stadtverfassung; Reichsstädte > Ursprünglich wurden so die Städte bezeichnet, die sich im Laufe des 13. und 14. Jahrhunderts von der Stadtherrschaft ihrer (Erz-)Bischöfe in oft langwierigen Kämpfen hatten befreien können. Sie besaßen fast alle Rechte der öffentlichen Gewalt, Selbstbesteuerung, Heerbann, meist auch die Gerichtshoheit. Beispiele sind Köln, Soest, Mainz (bis 1462), Augsburg, Worms, Speyer, Straßburg und Basel. m Gegensatz zu den Reichsstädten waren die Freien Städte dem Kaiser weder Steuern noch Gefolgszwang schuldig und durften vom Reich nicht verpfändet werden. Nur zur Verteidigung der Stadt und zu Kreuzzügen konnten sie herangezogen werden. Die Freien und Hansestädte Hamburg und Lübeck und die Freie Hansestadt Bremen wurden 1810 von Napoleon I. zur Stärkung der Kontinentalsperre aus dem Rheinbund ins Kernland des Kaiserreichs Frankreich integriert, wurden aber nebst Frankfurt am Main vom Wiener Kongreals Freie Städte anerkannt. Als völkerrechtlich souveräne Stadtstaaten traten sie am 8. Juni 1815 dem Deutschen Bund bei.
[31g diverse Spezialschlagwörter] 00398216
[31k diverse Spezialschlagwörter] 00389832
[37 Sprache(n) des Textes] Deutsch
[40 Hauptverfasser] Böcker, Heidelore (JDG | GND)
[70 Quelle (Zeitschriftentitel[ ; Band(Jahrgang)Heft, Seiten])] zdb2244
[704 Detaillierte Quellenangaben Band] 129
[708 Detaillierte Quellenangaben Seiten] 91-136
[76 Erscheinungsjahr] 2011
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[94 Verknüpfung zu externen Ressourcen] 2012
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