[Allegro-Code | Code Beschreibung] | Inhalt |
---|---|---|
[00 | Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]] |
u200292217a |
[20 | Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz] | Eine Hamburger Gesandtschaft an den Hof Ludwigs XIV. : Zum französisch-hansestädtischen Vertragsabschluss 1655 |
[31 | Schlagwörter, Thesaurusbegriffe] |
Gesandtschaften > Gesandte; Gesandtschaftswesen > Außenpolitik Freie Städte > Stadtstaaten; Stadtrepubliken > Stadtverfassung; Reichsstädte > Ursprünglich wurden so die Städte bezeichnet, die sich im Laufe des 13. und 14. Jahrhunderts von der Stadtherrschaft ihrer (Erz-)Bischöfe in oft langwierigen Kämpfen hatten befreien können. Sie besaßen fast alle Rechte der öffentlichen Gewalt, Selbstbesteuerung, Heerbann, meist auch die Gerichtshoheit. Beispiele sind Köln, Soest, Mainz (bis 1462), Augsburg, Worms, Speyer, Straßburg und Basel. m Gegensatz zu den Reichsstädten waren die Freien Städte dem Kaiser weder Steuern noch Gefolgszwang schuldig und durften vom Reich nicht verpfändet werden. Nur zur Verteidigung der Stadt und zu Kreuzzügen konnten sie herangezogen werden. Die Freien und Hansestädte Hamburg und Lübeck und die Freie Hansestadt Bremen wurden 1810 von Napoleon I. zur Stärkung der Kontinentalsperre aus dem Rheinbund ins Kernland des Kaiserreichs Frankreich integriert, wurden aber nebst Frankfurt am Main vom Wiener Kongreals Freie Städte anerkannt. Als völkerrechtlich souveräne Stadtstaaten traten sie am 8. Juni 1815 dem Deutschen Bund bei. Staatsverträge > Verträge > Ein Staatsvertrag ist ein Vertrag, bei dem mindestens einer der Vertragspartner ein staatliches Organ ist. Der Sprachgebrauch von Staatsvertrag ist im deutschen Sprachraum nicht einheitlich. Im engeren Sinne handelt es bei einem Staatsvertrag um ein internationales Übereinkommen, das völkerrechtlichen Rang hat und zwischen zwei oder mehreren Staaten vereinbart worden ist. Verträge zwischen zwei Staaten nennt man bilateral‘, solche zwischen mehreren Staaten haben pluri- respektive multilateralen Charakter. In diesem Sinne ist der älteste noch gültige Staatsvertrag in Europa die Salinenkonvention von 1829 zwischen Bayern und Österreich. Für gewöhnlich werden auch solche Übereinkünfte Staatsvertrag genannt, die ein Staatsorgan mit anderen Organisationen abschließt, etwa mit Nichtregierungsorganisationen (in der Schweiz und in Deutschland) oder ein so genannter Staatskirchenvertrag mit einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft. |
[31g | diverse Spezialschlagwörter] | Hamburg (JDG | GND); Frankreich |
[31p | diverse Spezialschlagwörter] | Ludwig XIV., Frankreich, König (JDG | GND) |
[37 | Sprache(n) des Textes] | Deutsch |
[40 | Hauptverfasser] | Graßmann, Antjekathrin (JDG | GND) |
[70 | Quelle (Zeitschriftentitel[ ; Band(Jahrgang)Heft, Seiten])] | zdb506162 |
[704 | Detaillierte Quellenangaben Band] | 97 |
[708 | Detaillierte Quellenangaben Seiten] | 21-37 |
[76 | Erscheinungsjahr] | 2011 |
[902 | ] | aI n02.6 |
[904 | ] | 0 |
[905 | ] | DA |
[906 | ] | ZA |
[92a | ] | E |
[92c | ] | 04 |
[94 | Verknüpfung zu externen Ressourcen] | 2011 |
[94f | ] | bar D20120106 |
[94i | ] | bec D20111221 |
[94o | ] | BBAW |
[99e | Änderungsdatum] | 20141128/13:09:03-287448/789 obar |
[99K | ] | 20141128/14:45:30-259500/918 |
[99n | Zugangsdatum (Erfassungsdatum)] | 20111216/09:33:38 jak |