Einträge zu dem Titel "Opus pontis - Stadt und Brücke im Mittelalter : Rechtshistorische Aspekte am Beispiel der Steinernen Brücke zu Regensburg / Becker, Hans-Jürgen (2010)":

[Allegro-Code Code Beschreibung] Inhalt
[00 Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]] u200274394b
[20 Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz] Opus pontis - Stadt und Brücke im Mittelalter : Rechtshistorische Aspekte am Beispiel der Steinernen Brücke zu Regensburg
[31 Schlagwörter, Thesaurusbegriffe] Brücken > Brückenbau > Architektur
Rechtsstellung
Römisches Recht > Usus modernus pandectarum; Gemeines Recht; Ius commune > Als römisches Recht bezeichnet man zunächst das Recht, das in der Antike in der Stadt Rom und später im ganzen römischen Weltreich galt. Die im Corpus Iuris Civilis gesammelten Quellen des antiken römischen Rechts wurden im Mittelalter vornehmlich in Bologna wiederentdeckt und bis ins 19. Jahrhundert in den meisten Staaten Europas als maßgebliche Rechtsquellen betrachtet. Daher kann man auch die Rechtsordnung, die im Mittelalter und in der frühen Neuzeit auf dem europäischen Kontinent galt, als römisches Recht bezeichnen. Als Gemeines Recht, lateinisch ius commune, wird heute im deutschsprachigen Raum vor allem das Römisch-kanonische Recht des Mittelalters, der Frühen Neuzeit und Neuzeit verstanden, wie es zunächst ab dem 11. Jahrhundert europaweit gelehrt wurde. Durch die modernisierende Rezeption des römischen Rechts bei den Glossatoren und Postglossatoren wurde dieses zur Grundlage für das kontinentaleuropäische Zivilrecht. Es wurde erst durch die Zivilrechtskodifikationen des 18. und 19. Jahrhunderts abgelöst, in manchen Gebieten Deutschlands galt es bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900.
[31g diverse Spezialschlagwörter] Regensburg (JDG | GND)
[37 Sprache(n) des Textes] Deutsch
[40 Hauptverfasser] Becker, Hans-Jürgen (JDG | GND)
[70 Quelle (Zeitschriftentitel[ ; Band(Jahrgang)Heft, Seiten])] zdb202976
[704 Detaillierte Quellenangaben Band] 73
[706 Detaillierte Quellenangaben Heft] 2
[708 Detaillierte Quellenangaben Seiten] 355-370
[76 Erscheinungsjahr] 2010
[902 ] aE n03.3
[903 ] n07.8
[904 ] 12
[905 ] DA
[906 ] ZA
[92a ] C
[92c ] 05
[92d ] 09
[93 Inhaltsangabe (Kapitel, Bestandteile)] Es gab keine Rechtsträgerschaft für diese Brücke, d.h. die Steinerne Brücke war selbst ein Rechtssubjekt und gehörte daher, wenn man so sagen will, selbst. Als ein "opus pontis" war sie rechtlich selbständig. Hoffentlich spricht sich das unter den Brücken nicht rum!
[94 Verknüpfung zu externen Ressourcen] 2010
[94f ] jak D20100921
[94i ] bec D20100921
[94o ] 1a
[99e Änderungsdatum] 20131101/16:29:38-807726/12 owie
[99n Zugangsdatum (Erfassungsdatum)] 20100921/08:35:29 jak