[Allegro-Code | Code Beschreibung] | Inhalt |
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[00 | Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]] |
u200252829a |
[20 | Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz] | Die Geltung päpstlicher Dekretalen und die "Reform an Haupt und Gliedern" auf den Konzilien des 15. Jahrhunderts : Über Anspruch und Dauer päpstlicher Pfründenregelungen |
[31 | Schlagwörter, Thesaurusbegriffe] |
Kirchenreformen > Katholische Aufklärung > Reformpolitik Konzile > Siehe auch: Laterankonzile Papsttum Benefizium > Kirchenbenefizium; Pfründe; Kirchenpfründe; Präbende; Beneficium ecclesiasticum > Die Pfründe, Plural Pfründen, auch Präbende genannt (vom Mittellateinischen praebenda für "Unterhalt" abgeleitet), bezeichnet ursprünglich eine Schenkung, dann das Einkommen aus einem weltlichen oder kirchlichen Amt, im Besonderen die durch eine natürliche oder juristische Person gewährte Nahrung, Verköstigung oder Unterhaltszahlung. Übertragen wird der Begriff auch für das Amt selbst (mit einem selbständigen Einkommen für den Amtsinhaber) oder für eine Abgabe zur Finanzierung dieses Amtes gebraucht. Dieses System der indirekten Finanzierung eines Amtes war im frühen und hohen Mittelalter, vor der allgemeinen Durchsetzung der Geldwirtschaft, die einzig sinnvolle Möglichkeit der unabhängigen und langfristigen Finanzierung solcher Stellen. Im Gefolge der Reformation wurden die Pfründen allerdings in beiden Kirchen, nicht zuletzt wegen des im Spätmittelalter weit verbreiteten Missbrauchs des Pfründenwesens, nach und nach zugunsten einer direkten Besoldung der Amtsträger eingezogen. Eine Pfründe ist in Deutschland heute häufig eine rechtsfähige Stiftung, die aber zum kirchlichen Vermögen gehört und in der Regel durch kirchliche Organe rechtlich vertreten wird (z. B. Ordinariat, Kirchenvorstand). Den rechtlichen Charakter einer Pfründe haben auch die vielerorts noch vorhandenen Küsterschulstiftungen und Kirchschullehne (z. B. in Sachsen). Pfründen gibt es also auch heute noch in evangelischen Landeskirchen. Ob Pfründen Stiftungen kirchlichen, öffentlichen oder privaten Rechts sind, hängt von ihrer Entstehungszeit und dem örtlich geltenden (Landes-) Recht ab. Kanonisches Recht > Katholisches Kirchenrecht > Kirchenrecht > Das kanonische Recht ist das Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche des lateinischen Ritus sowie der katholischen Ostkirchen. Es regelt die internen Angelegenheiten der kirchlichen Gemeinschaft und sieht für viele Bereiche eine eigene Gerichtsbarkeit vor. Einzelnen Normkomplexe im Codex des kanonischen Rechtes als Canones bezeichnet werden. Die Sammlung und Kodifizierung des Kirchenrechts begann im Mittelalter und führte zu der Sammlung des Corpus Iuris Canonici, das bis 1917 das maßgebliche Gesetzbuch der römisch-katholischen Kirche blieb. 1917 erschien für die lateinische Kirche erstmals der neubearbeitete Codex Iuris Canonici, der 1983 komplett überarbeitet wurde. Für die katholischen Ostkirchen wurde 1990 der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium erlassen. Das Recht der katholischen Kirche trieb die Entwicklung des deutschen Prozessrechtes, namentlich des Strafprozesses, stark voran. Auch das Schuldrecht ist zum Beispiel durch den aus dem kanonischen Recht stammenden Grundsatz pacta sunt servanda Verträge müssen eingehalten werden‘ wesentlich beeinflusst worden, weil damit die strenge Förmlichkeit des Römischen Rechts überwunden werden konnte. Im Eherecht schränkte es die Verwandtenheirat ein und begründete die gegenseitige eheliche Treuepflicht. Die Kanonistik war bei der Vermittlung des moraltheologischen Begriffs der Strafe an das weltliche Strafrecht von zentraler Bedeutung. > Hier nur katholisches Kirchenrecht! |
[37 | Sprache(n) des Textes] | Deutsch |
[40 | Hauptverfasser] | Miethke, Jürgen (JDG | GND) |
[708 | Detaillierte Quellenangaben Seiten] | 414-431 |
[76 | Erscheinungsjahr] | 2008 |
[84 | Sachtitel des übergeordn. Werkes [/ Verf.Name] [ ; Zählung] ode _IdNr des übergeordneten Werkes] |
b960999641a Zwischen "veritas naturae" und "fides historiae" : Zeit und Dauer bei Abbo von Fleury / Germann, Nadja 2008 "Motus continuus" und "motus perpetuus" in der mittelalterlichen Technik und Physik / Lohrmann, Dietrich 2008 "Mundus non generabitur et corrumpetur, sed dispositiones ipsius" : Zum Umgang der gelehrten Juristen mit dem Problem der Vergänglichkeit und Dauer / Walther, Helmut G. 2008 Das Sein der Dauer / Speer, Andreas 2008 Das Sein der Dauer / Speer, Andreas; Wirmer, David 2008 Die Dauer des Mittelalters / Oexle, Otto Gerhard 2008 Die Dauern der mittelalterlichen Musikgeschichte aus der Sicht des 19. Jahrhunderts / Hentschel, Frank 2008 Das Sein der Dauer und die Ordnung der Zeit : Nikolaus von Kues über den Jüngsten Tag und die Tage zuvor / Aris, Marc-Aeilko 2008 Die Illusion der Dauer : Konzepte der Herrscher für ihre Nachfolger / Schmidt, Hans-Joachim 2008 Herrschergenealogie als Modell der Dauer des 'politischen Körpers' des Herrschers im mittelalterlichen Böhmen / Bláhová, Marie 2008 Die Kontinuität der Kirche : Oppositionelle Konzeptionen im Hoch- u. Spätmittelalter / Schäufele, Wolf-Friedrich 2008 |
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[94 | Verknüpfung zu externen Ressourcen] | 2008 |
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[99e | Änderungsdatum] | 20141112/12:03:33-316740/2444 obar |
[99K | ] | 20141113/07:39:18-759829/2525 |
[99n | Zugangsdatum (Erfassungsdatum)] | 20081113/10:49:02 gri |