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Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]]
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u200246351l
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Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz]
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Die Schrankenlosigkeit des jus puniendi in Wolffs Naturrechtslehre
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Schlagwörter, Thesaurusbegriffe]
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Gelehrte > Akademiker > Nur bis 18. Jh.; 19. Jh./20. Jh.=Wissenschaftler; Naturwissenschaftler Naturrecht > Rechtslehren > Der Begriff Naturrecht oder überpositives Recht ist eine rechtsphilosophische Bezeichnung für das Recht, das dem durch soziale Normen geregelten gesetzten oder positiven Recht vorhergeht und übergeordnet ist. Die Naturrechtslehre steht im Gegensatz zum Rechtspositivismus. Dem Begriff des Naturrechts kann die Überzeugung zugrunde liegen, dajeder Mensch "von Natur aus" (also nicht durch Konvention) mit unveräußerlichen Rechten ausgestattet sei - unabhängig von Geschlecht, Alter, Ort, Staatszugehörigkeit oder der Zeit und der Staatsform, in der er lebt. Dazu gehören das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit oder das Recht auf persönliche Freiheit. Die Naturrechte werden demnach als vor- und überstaatliche "ewige" Rechte angesehen. Strafrechtswissenschaft > Strafrechtslehre > Rechtswissenschaft
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[31p
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diverse Spezialschlagwörter]
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Wolff, Christian von (JDG | GND)
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[40
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Hauptverfasser]
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Hüning, Dieter (JDG | GND)
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[708
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Detaillierte Quellenangaben Seiten]
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293-310
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Inhaltsangabe (Kapitel, Bestandteile)]
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Naturrecht, Strafzweck, Strafrechtslehre
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Verknüpfung zu externen Ressourcen]
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2007
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[99e
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Änderungsdatum]
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20151012/11:55:43-338741/254 osg
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[99K
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]
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20151012/16:15:28-338741/211
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[99n
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Zugangsdatum (Erfassungsdatum)]
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20080417/15:08:44
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