[Allegro-Code | Code Beschreibung] | Inhalt |
---|---|---|
[00 | Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]] |
u200245350a |
[20 | Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz] | Preussen als Kulturstaat |
[31 | Schlagwörter, Thesaurusbegriffe] |
Kulturpolitik > Kulturförderung; Denkmalpolitik; Bibliothekspolitik Kultusministerien > Ministerien > Als Kultusministerium wird in Deutschland die oberste Verwaltungsbehörde für den Bereich Schule ~ teilweise auch die Hochschulen und die Künste ~ und Bildung bezeichnet. Der Begriff Kultus steht für kirchliche Angelegenheiten, was historisch gesehen die Kernaufgabe eines Kultusministeriums war. Diese Kompetenz wurde meist um das Schulwesen ergänzt, das lange unter kirchlicher Aufsicht stand. Die Kultusministerien haben in den Ländern meist weitere Agenden, das heißt neben der Verwaltung des Schulbereiches sind dem Ministerium weitere Aufgabenbereiche zugeordnet. Über den unterschiedlichen Zuschnitt entscheidet die jeweilig amtierende Regierung, entsprechend unterschiedlich sind auch die Namen des Ministeriums. > Die konkreten Kultusministerien der einzelnen deutschen Länder erfassen wir als 31k nicht! Kulturstaat > Kulturstaatlichkeit > Kulturstaatlichkeit ist ein Beispiel für ein Staatsziel. Es bedeutet, dader Staat die kulturellen Einrichtungen, die Kunst, die wissenschaftliche Forschung und Lehre, die Bildung und die künstlerische Betätigung schützt und fördert. Der preußische Staat hat seit dem Jahr 1817 mit der Einrichtung eines Kultusministeriums (Ministerium der Geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten) - eines der frühestens seiner Art in Europa - neben der Verwaltung auch die Förderung von Kultur in ihren damaligen Hauptbereichen Unterricht (Schulen und Universitäten), Wissenschaften (Akademien) und Künste mehr und mehr als eine eigene Aufgabe erkannt und realisiert. Aufgrund seiner damals auch international beachteten Leistungen in der Schul-, Wissenschafts- und Kunstpolitik war Preußen bis zum Jahr 1933 zunehmend von einer hohen Kulturstaatlichkeit geprägt. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Schutz und die Förderung der Kultur in ihrem Grundgesetz bislang nicht verankert. Die Enquête-Kommission Kultur in Deutschlandδ empfahl im Juni 2005 dem Deutschen Bundestag in ihrem Zwischenbericht die Aufnahme des Staatsziels Kultur in das Grundgesetz. Danach soll dieses um einen zusätzlichen Artikel 20b mit dem Wortlaut "Der Staat schützt und fördert die Kultur" ergänzt werden. |
[31g | diverse Spezialschlagwörter] | Preußen |
[37 | Sprache(n) des Textes] | Deutsch |
[40 | Hauptverfasser] | Neugebauer, Wolfgang (JDG | GND) |
[70 | Quelle (Zeitschriftentitel[ ; Band(Jahrgang)Heft, Seiten])] | zdb212970 |
[704 | Detaillierte Quellenangaben Band] | 17 |
[706 | Detaillierte Quellenangaben Heft] | 2 |
[708 | Detaillierte Quellenangaben Seiten] | 161-179 |
[76 | Erscheinungsjahr] | 2007 |
[902 | ] | aG n12.0 |
[903 | ] | n03.0 |
[904 | ] | 11 |
[905 | ] | DA |
[906 | ] | ZA |
[92a | ] | D |
[92c | ] | 14 |
[92d | ] | 05 |
[93 | Inhaltsangabe (Kapitel, Bestandteile)] | 18.-20. Jh. Kulturstaatswerdung |
[94 | Verknüpfung zu externen Ressourcen] | 2007 |
[94f | ] | gri D20080401 |
[94i | ] | sch |
[94o | ] | BBAW |
[99e | Änderungsdatum] | 20131125/15:04:11-256613/338 oMS |
[99K | ] | 20131126/17:59:32-215076/588 |
[99n | Zugangsdatum (Erfassungsdatum)] | 20080317/09:21:17 gri |