Einträge zu dem Titel ""Unlösbare Anomalie innerhalb der Organisation des Staates Preussen?" : Die Vertretung der preußischen Provinzen im Reichsrat 1921 bis 1934. - T. 1 / Lilla, Joachim (2006)":

[Allegro-Code Code Beschreibung] Inhalt
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[20 Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz] "Unlösbare Anomalie innerhalb der Organisation des Staates Preussen?" : Die Vertretung der preußischen Provinzen im Reichsrat 1921 bis 1934. - T. 1
[31 Schlagwörter, Thesaurusbegriffe] Provinziallandtage > Provinzialstände > Landtage > Die ersten Provinziallandtage in Preußen wurden unter dem Namen Provinzialstände am 5. Juni 1823 in Preußen angeordnet und in den Jahren 1824 bis 1827 in den acht Provinzen als provinzielle Vertretungskörperschaften auf ständischer Grundlage eingerichtet. Das Vertretungsrecht besaßen lediglich Grundbesitzer, und zwar stellten die adligen Großgrundbesitzer jeweils die Hälfte, die städtischen Grundbesitzer ein Drittel und die großbäuerlichen Grundbesitzer ein Sechstel der Deputierten. Im Zuge der Revolution von 1848 abgeschafft, wurden die Provinzialstände in der nachrevolutionären Reaktionsära durch die Verordnung vom 18. Mai 1851 reaktiviert. Erst durch die preußische Provinzialordnung aus dem Jahre 1875 wurden sie in ihrer bisherigen Form aufgehoben. Provinziallandtage wurden in Preußen aufgrund der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 gebildet. Die Mitglieder wurden durch die Magistrate und Kreistage der Kreise und Städte der Provinz auf 6 Jahre gewählt. Der Provinziallandtag wollte alle zwei Jahre vom König einberufen werden. Die Provinziallandtage waren wesentlich gestärkt. Es waren nun Selbstverwaltungskörperschaften mit eigenen Finanzen und eigenem Aufgabenkreis (Staatschausseen, Sozialfürsorge, Melioration, Förderung von Wissenschaft und Kunst, Wohnungs- und Siedlungswesen). Auch trug die Tatsache, dadie Provinziallandtage öffentlich tagten, zur Erhöhung ihrer Wirkung bei.
Verfassungsrecht > Öffentliches Recht; Staatsrecht > Die Begriffe Staatsrecht und Verfassungsrecht sind weitgehend deckungsgleich und werden häufig synonym verwendet. Nach wohl herrschender Meinung ist das Verfassungsrecht eine Teilmenge des Staatsrechts; die Disziplinen verhalten sich dabei wie zwei konzentrische Kreise: Alles Verfassungsrecht ist Staatsrecht, aber nicht alles Staatsrecht ist Verfassungsrecht.
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[37 Sprache(n) des Textes] Deutsch
[40 Hauptverfasser] Lilla, Joachim (JDG | GND)
[70 Quelle (Zeitschriftentitel[ ; Band(Jahrgang)Heft, Seiten])] zdb212970
[704 Detaillierte Quellenangaben Band] 16
[706 Detaillierte Quellenangaben Heft] 2
[708 Detaillierte Quellenangaben Seiten] 233-256
[76 Erscheinungsjahr] 2006
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[94 Verknüpfung zu externen Ressourcen] 2007
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[99e Änderungsdatum] 20150819/11:07:29-262757/1618 obar
[99n Zugangsdatum (Erfassungsdatum)] 20070608/12:20:54 rff