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Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]]
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u200229325l
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Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz]
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Kanoniker im Wartestand : Zum Aufnahmeverfahren an St. Kunibert in Köln im 13. Jahrhundert
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Schlagwörter, Thesaurusbegriffe]
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Kanoniker > Chorherren; Augustinerchorherren; Prämonstratenserchorherren; Domherren; Domkapitulare > Mgl. von Kollegiatkapiteln (Stifts- oder Domkapitel Domkapitulare oder Domherren Kollegiatstifte > Kollegiatkapitel; Chorherrenstift > Stifte > Körperschaft der Weltgeistlichen (Kanoniker) an einer Kollegiatkirche (Stiftskirche). Benefizium > Kirchenbenefizium; Pfründe; Kirchenpfründe; Präbende; Beneficium ecclesiasticum > Die Pfründe, Plural Pfründen, auch Präbende genannt (vom Mittellateinischen praebenda für "Unterhalt" abgeleitet), bezeichnet ursprünglich eine Schenkung, dann das Einkommen aus einem weltlichen oder kirchlichen Amt, im Besonderen die durch eine natürliche oder juristische Person gewährte Nahrung, Verköstigung oder Unterhaltszahlung. Übertragen wird der Begriff auch für das Amt selbst (mit einem selbständigen Einkommen für den Amtsinhaber) oder für eine Abgabe zur Finanzierung dieses Amtes gebraucht. Dieses System der indirekten Finanzierung eines Amtes war im frühen und hohen Mittelalter, vor der allgemeinen Durchsetzung der Geldwirtschaft, die einzig sinnvolle Möglichkeit der unabhängigen und langfristigen Finanzierung solcher Stellen. Im Gefolge der Reformation wurden die Pfründen allerdings in beiden Kirchen, nicht zuletzt wegen des im Spätmittelalter weit verbreiteten Missbrauchs des Pfründenwesens, nach und nach zugunsten einer direkten Besoldung der Amtsträger eingezogen. Eine Pfründe ist in Deutschland heute häufig eine rechtsfähige Stiftung, die aber zum kirchlichen Vermögen gehört und in der Regel durch kirchliche Organe rechtlich vertreten wird (z. B. Ordinariat, Kirchenvorstand). Den rechtlichen Charakter einer Pfründe haben auch die vielerorts noch vorhandenen Küsterschulstiftungen und Kirchschullehne (z. B. in Sachsen). Pfründen gibt es also auch heute noch in evangelischen Landeskirchen. Ob Pfründen Stiftungen kirchlichen, öffentlichen oder privaten Rechts sind, hängt von ihrer Entstehungszeit und dem örtlich geltenden (Landes-) Recht ab.
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[31g
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diverse Spezialschlagwörter]
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Köln (JDG | GND)
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[708
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Detaillierte Quellenangaben Seiten]
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255-279
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Inhaltsangabe (Kapitel, Bestandteile)]
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anh. einer "Wartnerliste" von 1248
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Verknüpfung zu externen Ressourcen]
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2006
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[99n
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Zugangsdatum (Erfassungsdatum)]
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20061214/12:37:11
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