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Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]]
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u200226693l
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[20
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Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz]
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"Aushandeln" oder "Anordnen" : Der komplementäre Reichs-Staat und seine Gesetze im 16. Jahrhundert
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Schlagwörter, Thesaurusbegriffe]
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Gesetzgebung > Rechtsetzung Polizeirecht > Polizeiordnungen; Polizeigesetze; Polizeigesetzgebung; Polizeiverordnungen; Ordnungsrecht > Verwaltungsrecht; Öffentliches Recht > Als Polizeirecht (auch Polizei- und Ordnungsrecht, teilweise abgekürzt: POR) bezeichnet man denjenigen Teil des Öffentlichen Rechts, der die Materie der Gefahrenabwehr betrifft. Gefahren im Sinne des Polizeirechts sind Gefahren für die Öffentliche Sicherheit oder die Öffentliche Ordnung. Reichsstände > Reichsstandschaft > Die Reichsstände des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation waren diejenigen Personen und Korporationen, die Sitz und Stimme im Reichstag besaßen. Dies waren in der Frühen Neuzeit mehr als 300 geistliche und weltliche Fürsten sowie Freie Reichsstädte, Grafen und Ritterorden. Die Reichsstandschaft konnte durch den Kaiser auch solchen Personen verliehen werden, die über kein Territorium verfügten (Personalisten). Ab dem Jahre 1654 war zum Erwerb der Reichsstandschaft der Besitz eines reichsunmittelbaren Territoriums, also Lehen, die direkt vom römisch-deutschen Kaiser vergeben wurden, erforderlich. Außerdem war die Einwilligung des betreffenden Kollegiums des Reichstages und die Zustimmung des Kaisers notwendig. Alle Reichsstände waren in der Reichsmatrikel verzeichnet.
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[708
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Detaillierte Quellenangaben Seiten]
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95-116
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Inhaltsangabe (Kapitel, Bestandteile)]
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Reichsgesetze stets Vereinbarungen zw. Kaiser u. Reichsständen; u.a. anh. d. Ordnungsgesetzgebung, dem Erlaß von Reichssteuern u. d. "Causa Lutheri"
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[94
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Verknüpfung zu externen Ressourcen]
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2006
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[99n
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Zugangsdatum (Erfassungsdatum)]
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20061002/13:41:44
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