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Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]]
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u200222815b
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Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz]
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Vom Sklaven zum Bauern : Zur Stellung der Hörigen in der frühmittelalterlichen Grundherrschaft
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Schlagwörter, Thesaurusbegriffe]
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Grundherrschaft > Villikationen > Agrarverfassung Hörige > Eigenbehörige > Unfreie > Unter Eigenbehörigkeit wird in Westfalen die persönliche und dingliche Abhängigkeit eines Bauern von seinem Grundherrn verstanden. Sie entspricht im Wesentlichen der in Ostpreußen durch den "Deutschen Orden" etablierten Eigenhörigkeit, wie diese in den Handfesten beschrieben sind. Eigenbehörige Bauern waren persönlich unfrei und standen in einem besonders engen Abhängigkeitsverhältnis vom jeweiligen Grundherrn. Sie waren an den Hof, den sie bewirtschafteten gebunden, hatten aber in der Regel einen erblichen Nießbrauch an dem Untereigentum (Besitz, Grund und Boden).
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Hauptverfasser]
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Rösener, Werner (JDG | GND)
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[708
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Detaillierte Quellenangaben Seiten]
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71-89
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Verknüpfung zu externen Ressourcen]
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2006
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[99e
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Änderungsdatum]
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20140730/16:29:48-126852/185 oMS
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[99K
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20140731/09:21:15-144754/369
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[99n
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Zugangsdatum (Erfassungsdatum)]
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20060505/12:15:34
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