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Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]]
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u200222118a
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Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz]
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"Die Fete war ein Bild unseres Landtages, Intelligenz, Einigkeit und Heiterkeit im schönsten Verbande." : Landtagsmarschall Graf Henrich zu Stollberg-Wernigerode und die erste Session der Provinzialstände in der preußischen Provinz Sachsen im Jahre 1825
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Schlagwörter, Thesaurusbegriffe]
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Adel > Junker; Magnaten; Aristokratismus > Im SWD Verweisung: Junker=>Adel Provinziallandtage > Provinzialstände > Landtage > Die ersten Provinziallandtage in Preußen wurden unter dem Namen Provinzialstände am 5. Juni 1823 in Preußen angeordnet und in den Jahren 1824 bis 1827 in den acht Provinzen als provinzielle Vertretungskörperschaften auf ständischer Grundlage eingerichtet. Das Vertretungsrecht besaßen lediglich Grundbesitzer, und zwar stellten die adligen Großgrundbesitzer jeweils die Hälfte, die städtischen Grundbesitzer ein Drittel und die großbäuerlichen Grundbesitzer ein Sechstel der Deputierten. Im Zuge der Revolution von 1848 abgeschafft, wurden die Provinzialstände in der nachrevolutionären Reaktionsära durch die Verordnung vom 18. Mai 1851 reaktiviert. Erst durch die preußische Provinzialordnung aus dem Jahre 1875 wurden sie in ihrer bisherigen Form aufgehoben. Provinziallandtage wurden in Preußen aufgrund der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 gebildet. Die Mitglieder wurden durch die Magistrate und Kreistage der Kreise und Städte der Provinz auf 6 Jahre gewählt. Der Provinziallandtag wollte alle zwei Jahre vom König einberufen werden. Die Provinziallandtage waren wesentlich gestärkt. Es waren nun Selbstverwaltungskörperschaften mit eigenen Finanzen und eigenem Aufgabenkreis (Staatschausseen, Sozialfürsorge, Melioration, Förderung von Wissenschaft und Kunst, Wohnungs- und Siedlungswesen). Auch trug die Tatsache, dadie Provinziallandtage öffentlich tagten, zur Erhöhung ihrer Wirkung bei. Amtsträger > Sind Personen, die in einem öffenlich-rechtlichen (reichsrechtlichen, landesesrechtlichen, staatsrechtlichen, kirchenrechtlichen) Amtsverhältnis stehen; Personen, die hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen; Beamte u. Richter. Quelle:http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_steuerrecht/a0_grundl_begriffe/a0_amtstraeger/
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[31g
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diverse Spezialschlagwörter]
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00401639
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[31p
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diverse Spezialschlagwörter]
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(DE-588)117286478
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[708
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Detaillierte Quellenangaben Seiten]
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17-30
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[94
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Verknüpfung zu externen Ressourcen]
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2005
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[99n
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Zugangsdatum (Erfassungsdatum)]
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20060410/08:43:56
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