Einträge zu dem Titel "Landeskirchenrecht und Gewissensfreiheit in den Verhandlungen des Westfälischen Friedenskongresses / Dietrich, Richard (1963)":

[Allegro-Code Code Beschreibung] Inhalt
[00 Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]] rn637111
[15 ] 156369
[20 Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz] Landeskirchenrecht und Gewissensfreiheit in den Verhandlungen des Westfälischen Friedenskongresses
[31 Schlagwörter, Thesaurusbegriffe] Kirchenverfassung > Kirchenverwaltung > Als Kirchenverfassung bezeichnet man die Gesamtheit derjenigen kirchenrechtlichen Normen, die die wesentlichen Grundsatzentscheidungen über Aufbau und Organisation einer Kirche (Organisation) treffen. Die Verfassung beeinflusst häufig auch die materiellen, religiösen, sittlichen, moralischen und intellektuellen Verhältnisse innerhalb der jeweiligen Kirche. Sie kann zugleich eine Legitimationsbasis für die Kirche als Institution sein.
Kirchenordnungen > Kirchenverfassung > Kirchenordnung heißen heute die Kirchenverfassungen (zum Teil unter Einschluder Kirchlichen Lebensordnungen) einiger evangelischer Landeskirchen in Deutschland. Daneben ist Kirchenordnung der Fachbegriff für eine genuin neue Gruppe materieller Rechtstexte, die im Gefolge der Reformation entstehen. Ausgehend von Deutschland entstehen dann Kirchenordnungen auch in ganz Europa (z.B. in der Schweiz und in Frankreich als ordonnances ecclesiastiques). In den zur Reformation übergegangenen Städten und Territorien war durch die Ablehnung der bischöflichen und päpstlichen Jurisdiktion und des kanonischen Rechts ein rechtsfreier Zustand entstanden, in den Spiritualisten mit radikal-eschatologischen und egalitären Ideen vorstießen. Die Einführung reformatorischer ("evangelischer") Kirchenordnungen markierte den Beginn der Phase einer Konsolidierung. Wichtige frühe Kirchenordnungen sind dann die Kirchenordnungen von Johann Bugenhagen (z.B. für Braunschweig 1528, für Lübeck 1531 und Wolfenbüttel 1543) sowie die gemeinsame Kirchenordnung der Markgrafschaft Brandenburg und der Reichsstadt Nürnberg von 1533 von Andreas Osiander.
Kirchenrecht > Evangelisches Kirchenrecht > Evangelisches Kirchenrecht = Kirchenrecht+Evangelische Kirche ; Katholisches Kirchenrecht = Kanonisches Recht
[37 Sprache(n) des Textes] Deutsch
[40 Hauptverfasser] Dietrich, Richard (JDG | GND)
[70 Quelle (Zeitschriftentitel[ ; Band(Jahrgang)Heft, Seiten])] zdb120689
[704 Detaillierte Quellenangaben Band] 196
[708 Detaillierte Quellenangaben Seiten] 563-583
[76 Erscheinungsjahr] 1963
[92a ] E
[92c ] 08
[94 Verknüpfung zu externen Ressourcen] 1963/64:06369
[94o ] KO
[94r ] Unredigierte Aufnahme aus Retrokonversion
[96 frei verwendbar (z.B. bibliotheksspezifische Daten)] ZA
[99e Änderungsdatum] 20150625/13:15:58-674012/1152 obar
[99K ] 20150625/17:55:45-646701/357
[99n Zugangsdatum (Erfassungsdatum)] 20040831/15:12:24