[Allegro-Code | Code Beschreibung] | Inhalt |
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[00 | Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]] |
rn573540 |
[15 | ] | 97564 |
[20 | Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz] | Die deutsch-sowjetischen Verträge von 1925/26 |
[31 | Schlagwörter, Thesaurusbegriffe] |
Außenpolitik > Diplomatie; Politische Beziehungen; Staatsbesuche > Internationale Beziehungen Locarno-Verträge > Konferenz von Locarno > Die Verträge von Locarno sind sieben Vereinbarungen, welche in Locarno, Schweiz, vom 5. bis 16. Oktober 1925 verhandelt und am 1. Dezember in London unterzeichnet wurden. Sie traten am 10. September 1926 mit der Aufnahme Deutschlands in den Völkerbund in Kraft. Der in Locarno geschlossene Hauptvertrag bestand in einem Garantiepakt zwischen dem Deutschen Reich, Frankreich, Belgien sowie Großbritannien und Italien als Garantiemächten. Deutschland erkannte damit die im Versailler Vertrag festgelegte Westgrenze an, die damit aber auch für die anderen Staaten galt. Rapallovertrag > Der Vertrag von Rapallo ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der am 16. April 1922 in Rapallo zwischen dem Deutschen Reich und der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik (späteres Gründungsmitglied der Sowjetunion) geschlossen wurde. Der überraschende Vertragsschlufand am Rande der Finanz- und Wirtschaftskonferenz von Genua statt. Unterzeichnet wurde der Vertrag von dem Außenminister des Deutschen Reiches Walther Rathenau und seinem russischen Amtskollegen Grigori Wassiljewitsch Tschitscherin. Der Vertrag normalisierte die Beziehungen der beiden Staaten, die mit ihm ihre internationale Isolation durchbrechen wollten, und sollte die Verhandlungsposition des Deutschen Reiches gegenüber den Westmächten stärken. Mit dem Deutschen Reich, dessen alleinige Schuld am Ausbruch des Ersten Weltkriegs der Frieden von Versailles konstatiert hatte, und dem kommunistischen Russland schlossen sich zwei Geächtete der damaligen internationalen Politik zusammen. Berliner Vertrag (1926) > Deutsch-sowjetischer Vertrag (1926) > Der Berliner Vertrag war ein am 24. April 1926 zwischen der Weimarer Republik und der UdSSR geschlossener Freundschaftsvertrag. Er war die Fortsetzung des Vertrags von Rapallo (1922) und sollte der UdSSR zeigen, dadas Deutsche Reich auch nach den Verträgen von Locarno mit dem Westen und dessen Verbündeten mit der UdSSR zusammenarbeiten wollte. Er brachte aber nur wenig Neues. Der Vertrag enthielt Vereinbarungen über den Handel und über die bereits bestehende militärische Zusammenarbeit, die im Dezember 1926 vom Manchester Guardian aufgedeckt wurde. Die Weimarer Republik sicherte der Sowjetunion zu, im Falle eines Krieges der Sowjetunion gegen einen Drittstaat neutral zu bleiben. Diese Neutralität bezog sich vor allem auf einen Krieg zwischen dem nach dem Ersten Weltkrieg aus deutschen und russischen Gebieten gegründetem Polen und der Sowjetunion. Auf Grund der Neutralität des Deutschen Reichs wäre ein Eingreifen Frankreichs schwieriger geworden. |
[37 | Sprache(n) des Textes] | Deutsch |
[40 | Hauptverfasser] | Anderle, Alfred (JDG | GND) |
[70 | Quelle (Zeitschriftentitel[ ; Band(Jahrgang)Heft, Seiten])] | zdb500906 |
[704 | Detaillierte Quellenangaben Band] | 5 |
[708 | Detaillierte Quellenangaben Seiten] | 470-502 |
[76 | Erscheinungsjahr] | 1957 |
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[94 | Verknüpfung zu externen Ressourcen] | 1957/58:07564 |
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[94r | ] | Unredigierte Aufnahme aus Retrokonversion |
[96 | frei verwendbar (z.B. bibliotheksspezifische Daten)] | ZA |
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[99n | Zugangsdatum (Erfassungsdatum)] | 20051031/13:38:49 |
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