Einträge zu dem Titel "Lex und ordo : Eine rechtshistorische Untersuchung der Rechtsauffassung Melanchthons / Deflers, Isabelle (2005)":

[Allegro-Code Code Beschreibung] Inhalt
[00 Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]] b960983286l
[20 Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz] Lex und ordo : Eine rechtshistorische Untersuchung der Rechtsauffassung Melanchthons
[31 Schlagwörter, Thesaurusbegriffe] Naturrecht > Rechtslehren > Der Begriff Naturrecht oder überpositives Recht ist eine rechtsphilosophische Bezeichnung für das Recht, das dem durch soziale Normen geregelten gesetzten oder positiven Recht vorhergeht und übergeordnet ist. Die Naturrechtslehre steht im Gegensatz zum Rechtspositivismus. Dem Begriff des Naturrechts kann die Überzeugung zugrunde liegen, dajeder Mensch "von Natur aus" (also nicht durch Konvention) mit unveräußerlichen Rechten ausgestattet sei - unabhängig von Geschlecht, Alter, Ort, Staatszugehörigkeit oder der Zeit und der Staatsform, in der er lebt. Dazu gehören das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit oder das Recht auf persönliche Freiheit. Die Naturrechte werden demnach als vor- und überstaatliche "ewige" Rechte angesehen.
Rechtslehren > Gerechtigkeit; Rechtsanschauungen; Rechtstheorien > Rechtswissenschaft
Römisches Recht > Usus modernus pandectarum; Gemeines Recht; Ius commune > Als römisches Recht bezeichnet man zunächst das Recht, das in der Antike in der Stadt Rom und später im ganzen römischen Weltreich galt. Die im Corpus Iuris Civilis gesammelten Quellen des antiken römischen Rechts wurden im Mittelalter vornehmlich in Bologna wiederentdeckt und bis ins 19. Jahrhundert in den meisten Staaten Europas als maßgebliche Rechtsquellen betrachtet. Daher kann man auch die Rechtsordnung, die im Mittelalter und in der frühen Neuzeit auf dem europäischen Kontinent galt, als römisches Recht bezeichnen. Als Gemeines Recht, lateinisch ius commune, wird heute im deutschsprachigen Raum vor allem das Römisch-kanonische Recht des Mittelalters, der Frühen Neuzeit und Neuzeit verstanden, wie es zunächst ab dem 11. Jahrhundert europaweit gelehrt wurde. Durch die modernisierende Rezeption des römischen Rechts bei den Glossatoren und Postglossatoren wurde dieses zur Grundlage für das kontinentaleuropäische Zivilrecht. Es wurde erst durch die Zivilrechtskodifikationen des 18. und 19. Jahrhunderts abgelöst, in manchen Gebieten Deutschlands galt es bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900.
[31p diverse Spezialschlagwörter] Melanchthon, Philipp
[37 Sprache(n) des Textes] Deutsch
[40 Hauptverfasser] Deflers, Isabelle (JDG | GND)
[74 Erscheinungsort(e)] Berlin
[75 Verlag(e)] Duncker & Humblot
[76 Erscheinungsjahr] 2005
[77 Umfangsangabe : Illustr. + Begleitmaterial ; Format] 318 S.
[81 Allg.Fußnote] Zugl.: Osnabrück, Diss., 2002
[85 Gesamttitel (Serientitel) ; Zählung oder _Ident ; Zählung] Schriften zur Rechtsgeschichte ; 121
[87 ISBN] 3-428-11245-8
[902 ] aH n11.2
[903 ] n06.3
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[905 ] HS
[906 ] MO
[91 Zugangs- oder Inventarnummer] DB
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[93 Inhaltsangabe (Kapitel, Bestandteile)] betr. v.a. Ms. Naturrechtslehre u. seine Rezeption d. Röm. Rechts
[94 Verknüpfung zu externen Ressourcen] 2005
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[96 frei verwendbar (z.B. bibliotheksspezifische Daten)] MO
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