Einträge zu dem Titel "Erbeinungen und Erbverbrüderungen in Spätmittelalter und Früher Neuzeit : generationsübergreifende Verträge und Strategien im europäischen Vergleich / (2014)":

[Allegro-Code Code Beschreibung] Inhalt
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Die Bedeutung der Erbeinungen und Erbverbrüderungen für die europäische Verfassungsgeschichte / Schlinker, Steffen 2014
Von Pavia nach München : wittelsbachische Erbeinungen im 14. und 15. Jahrhundert im Spannungsfeld von Teilherzogtum und Primogenitur / kein Autor 2014
Spannungsfelder hohenzollernscher Territorialpolitik vor dem Hintergrund generationsübergreifender, interterritorialer Abkommen vom 14. bis zum 16. Jahrhundert / kein Autor 2014
Die Politik der geistlichen Kurfürsten im Spätmittelalter im Spiegel ihrer Einungen und Verträge : der "Mainzer Kurverein" (1399) und der "Binger Kurverein" (1424) / kein Autor 2014
Das Haus Cilli : Erbverbrüderungen im Südosten des Reiches / Domenig, Christian 2014
Die luxemburgisch-habsburgischen Erbverbrüderungen von 1364 und 1366 : ein inner- und interdynastisches Rechtswerk / kein Autor 2014
Karl IV., das Haus Luxemburg und die Erbeinungen der Böhmischen Krone im späten Mittelalter / kein Autor 2014
Von der Herstellung und Sicherung des "ewigen Friedens" : der II. Thorner Friede von 1466 im Rahmen der Landfriedensvereinbarungen und Friedensschlüsse des Deutschen Ordens in Preußen mit seinen Nachbarmächten im 15. Jahrhundert / kein Autor 2014
Zum rechts- und verfassungsmäßigen Wandel dynastischer Erbverbrüderungen und Erbeinungen im 17. und 18. Jahrhundert / kein Autor 2014
Stand, Probleme und künftige Aufgabenfelder der Forschung zu Erbeinungen und Erbverbrüderungen / kein Autor 2014
[20 Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz] Erbeinungen und Erbverbrüderungen in Spätmittelalter und Früher Neuzeit : generationsübergreifende Verträge und Strategien im europäischen Vergleich
[30a Sachgruppen (Grobsystematik)] |940╬DNB
[31 Schlagwörter, Thesaurusbegriffe] Außenpolitik > Diplomatie; Politische Beziehungen; Staatsbesuche > Internationale Beziehungen
Territorialpolitik > Landespolitik > Landeshoheit
Einungen > bezeichnet in der ma Rechtssprache zunächst die auf Eid gegründete vertragliche Übereinkunft. Verwendung des Begriffs Einung seit dem frühen 11. Jahrhundert. In der Geschichtswissenschaft wird Einung als historischer Oberbegriff für alle Arten korporativer Zusammenschlüsse gebraucht. Das weitgehende Verständnis von Einung umfasst daher neben städtischen Einungen und Landfriedensbünden auch die Erbeinungen der dynastischen Häuser.
Erbrecht > Erbfolge; Sekundogenitur > Privatrecht
Dynastien > Fürstenhäuser; Herrscherfamilien; Herrscherhäuser > Adelsfamilien
Verfassungsrecht > Öffentliches Recht; Staatsrecht > Die Begriffe Staatsrecht und Verfassungsrecht sind weitgehend deckungsgleich und werden häufig synonym verwendet. Nach wohl herrschender Meinung ist das Verfassungsrecht eine Teilmenge des Staatsrechts; die Disziplinen verhalten sich dabei wie zwei konzentrische Kreise: Alles Verfassungsrecht ist Staatsrecht, aber nicht alles Staatsrecht ist Verfassungsrecht.
Generation > Nach SWD
Verwandtschaft > Familie > Nur als Strukturbegriff!
Staatsverträge > Verträge > Ein Staatsvertrag ist ein Vertrag, bei dem mindestens einer der Vertragspartner ein staatliches Organ ist. Der Sprachgebrauch von Staatsvertrag ist im deutschen Sprachraum nicht einheitlich. Im engeren Sinne handelt es bei einem Staatsvertrag um ein internationales Übereinkommen, das völkerrechtlichen Rang hat und zwischen zwei oder mehreren Staaten vereinbart worden ist. Verträge zwischen zwei Staaten nennt man bilateral‘, solche zwischen mehreren Staaten haben pluri- respektive multilateralen Charakter. In diesem Sinne ist der älteste noch gültige Staatsvertrag in Europa die Salinenkonvention von 1829 zwischen Bayern und Österreich. Für gewöhnlich werden auch solche Übereinkünfte Staatsvertrag genannt, die ein Staatsorgan mit anderen Organisationen abschließt, etwa mit Nichtregierungsorganisationen (in der Schweiz und in Deutschland) oder ein so genannter Staatskirchenvertrag mit einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft.
Hausgesetze > Familienverträge; Hausverträge > Verträge > Als Hausgesetz, Hausordnung oder Hausvertrag bezeichnet man Regelungen, die sich Familien des Hochadels gaben (und in Liechtenstein noch heute geben), um familien- und vermögensrechtliche Fragen zu regeln. Der Grund dafür ist, dain den meisten Monarchien das staatliche Recht den Hochadel berechtigte, seine Angelegenheiten autonom zu regeln.
[37 Sprache(n) des Textes] Deutsch
[39 Verfasserangabe (Personen u. Körperschaften)] Mario Müller, Karl-Heinz Spieß und Uwe Tresp (Hg.)
[41 Herausgeber] (DE-588)142399604
[412 Herausgeber] (DE-588)138147108
[413 Herausgeber] (DE-588)129419354
[71 Auflage-/Ausgabebezeichnung] Erstausg., 1. Aufl.
[74 Erscheinungsort(e)] Berlin
[75 Verlag(e)] Lukas
[76 Erscheinungsjahr] 2014
[77 Umfangsangabe : Illustr. + Begleitmaterial ; Format] 314 S. : Ill.
[85 Gesamttitel (Serientitel) ; Zählung oder _Ident ; Zählung] Studien zur brandenburgischen und vergleichenden Landesgeschichte ; 17
[87 ISBN] 978-3-86732-190-7 Gb. : ca. EUR 30.00 (DE), ca. EUR 30.90 (AT), ca. sfr 40.90 (freier Pr.)
[89 Andere IdNummern] DNB1047856999
[89D Andere IdNummern] 1047856999
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[93 Inhaltsangabe (Kapitel, Bestandteile)] And. Beitr. nicht relev.
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