[Allegro-Code | Code Beschreibung] | Inhalt |
---|---|---|
[00 | Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]] |
00336583 |
[15w | ] | cd00309943 |
[20 | Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz] | "Altare" und "ecclesia" : Zur Frühgeschichte des "beneficium ecclesiasticum" |
[31 | Schlagwörter, Thesaurusbegriffe] |
Benefizium > Kirchenbenefizium; Pfründe; Kirchenpfründe; Präbende; Beneficium ecclesiasticum > Die Pfründe, Plural Pfründen, auch Präbende genannt (vom Mittellateinischen praebenda für "Unterhalt" abgeleitet), bezeichnet ursprünglich eine Schenkung, dann das Einkommen aus einem weltlichen oder kirchlichen Amt, im Besonderen die durch eine natürliche oder juristische Person gewährte Nahrung, Verköstigung oder Unterhaltszahlung. Übertragen wird der Begriff auch für das Amt selbst (mit einem selbständigen Einkommen für den Amtsinhaber) oder für eine Abgabe zur Finanzierung dieses Amtes gebraucht. Dieses System der indirekten Finanzierung eines Amtes war im frühen und hohen Mittelalter, vor der allgemeinen Durchsetzung der Geldwirtschaft, die einzig sinnvolle Möglichkeit der unabhängigen und langfristigen Finanzierung solcher Stellen. Im Gefolge der Reformation wurden die Pfründen allerdings in beiden Kirchen, nicht zuletzt wegen des im Spätmittelalter weit verbreiteten Missbrauchs des Pfründenwesens, nach und nach zugunsten einer direkten Besoldung der Amtsträger eingezogen. Eine Pfründe ist in Deutschland heute häufig eine rechtsfähige Stiftung, die aber zum kirchlichen Vermögen gehört und in der Regel durch kirchliche Organe rechtlich vertreten wird (z. B. Ordinariat, Kirchenvorstand). Den rechtlichen Charakter einer Pfründe haben auch die vielerorts noch vorhandenen Küsterschulstiftungen und Kirchschullehne (z. B. in Sachsen). Pfründen gibt es also auch heute noch in evangelischen Landeskirchen. Ob Pfründen Stiftungen kirchlichen, öffentlichen oder privaten Rechts sind, hängt von ihrer Entstehungszeit und dem örtlich geltenden (Landes-) Recht ab. Kanonisches Recht > Katholisches Kirchenrecht > Kirchenrecht > Das kanonische Recht ist das Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche des lateinischen Ritus sowie der katholischen Ostkirchen. Es regelt die internen Angelegenheiten der kirchlichen Gemeinschaft und sieht für viele Bereiche eine eigene Gerichtsbarkeit vor. Einzelnen Normkomplexe im Codex des kanonischen Rechtes als Canones bezeichnet werden. Die Sammlung und Kodifizierung des Kirchenrechts begann im Mittelalter und führte zu der Sammlung des Corpus Iuris Canonici, das bis 1917 das maßgebliche Gesetzbuch der römisch-katholischen Kirche blieb. 1917 erschien für die lateinische Kirche erstmals der neubearbeitete Codex Iuris Canonici, der 1983 komplett überarbeitet wurde. Für die katholischen Ostkirchen wurde 1990 der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium erlassen. Das Recht der katholischen Kirche trieb die Entwicklung des deutschen Prozessrechtes, namentlich des Strafprozesses, stark voran. Auch das Schuldrecht ist zum Beispiel durch den aus dem kanonischen Recht stammenden Grundsatz pacta sunt servanda Verträge müssen eingehalten werden‘ wesentlich beeinflusst worden, weil damit die strenge Förmlichkeit des Römischen Rechts überwunden werden konnte. Im Eherecht schränkte es die Verwandtenheirat ein und begründete die gegenseitige eheliche Treuepflicht. Die Kanonistik war bei der Vermittlung des moraltheologischen Begriffs der Strafe an das weltliche Strafrecht von zentraler Bedeutung. > Hier nur katholisches Kirchenrecht! |
[37 | Sprache(n) des Textes] | Deutsch |
[40 | Hauptverfasser] | Kerff, Franz |
[708 | Detaillierte Quellenangaben Seiten] | 849-870 |
[76 | Erscheinungsjahr] | 1997 |
[84 | Sachtitel des übergeordn. Werkes [/ Verf.Name] [ ; Zählung] ode _IdNr des übergeordneten Werkes] |
00330913 Stephen of Tournai, law, and reform in the later twelfth century / Conklin, George 1997 Reichs- und Nationalkonzilien : Die Kontroverse über ihre Existenzberechtigung / Schmidt, Hans-Joachim 1997 Die Konzilien in der vorgratianischen Zeit des Kirchenrechts / Hartmann, Wilfried 1997 Konzilsakten als Quellen für die Gesellschaftsgeschichte des westfränkischen Reiches um die Mitte des 9. Jahrhunderts / Felten, Franz J. 1997 Ordensstatuten und allgemeines Kirchenrecht : Eine Skizze zum 12./13. Jahrhundert / Melville, Gert 1997 Rechtswandel von Vogtei und Reichskirchengut durch das Wormser Konkordat / Faußner, Hans Constantin 1997 Dispens vom Gelübde der Keuschheit in der Kanonistik des späten Mittelalters : Zur normverändernden und rechtsbildenden Kraft politischer und gesellschaftlicher Interessen / Schreiner, Klaus 1997 Kanonistik, Ekklesiologie und politische Theorie : Die Rolle des Kirchenrechts in der politischen Theorie des Mittelalters / Miethke, Jürgen 1997 Proceedings of the Ninth International Congress of Medieval Canon Law : Munich, 13-18 July 1992 / Landau, Peter; Müller, Joers 1997 Deux codifications synodales de XIIIe siècle : Angers et Cambrai ; Étude comparative / Avril, Joseph 1997 Hugo Grotius, medieval canon law and the creation of modern international law / Muldoon, James 1997 Conciliar canons and manuscripts : The implications of their transmission in the eleventh century / Blumenthal, Uta-Renate 1997 'Non legitur in historia francorum' : Stephen of Tournai, the last Merovingians, and the Capetian dynasty / Peters, Edward 1997 |
[90 | [Standort]Signatur[ = Magazinsignatur]] | D 06.02.04 |
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[94 | Verknüpfung zu externen Ressourcen] | 2000 |
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[94o | ] | BBAW |
[96 | frei verwendbar (z.B. bibliotheksspezifische Daten)] | BT |
[99e | Änderungsdatum] | 20130703/09:00:22-10736/13 obec |
[99n | Zugangsdatum (Erfassungsdatum)] | 20000915/12:48:54 |
[99w | ] | 20050803 |