[Allegro-Code | Code Beschreibung] | Inhalt |
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[00 | Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]] |
00334781 |
[15w | ] | cd00312875 |
[20 | Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz] | Die Gewohnheit des Rechts und das Gewohnheitsrecht : Die geistigen Grundlagen des klassischen römischen Rechts mit einem vergleichenden Blick auf die Gewohnheitsrechtslehre der Historischen Rechtsschule und der Gegenwart |
[31 | Schlagwörter, Thesaurusbegriffe] |
Gewohnheitsrecht > Common Law > Das Common Law ist das in vielen englischsprachigen Ländern geltende Recht, das sich nicht auf Gesetze, sondern auf maßgebliche richterliche Urteile der Vergangenheit (Präzedenzfälle) stützt und auch entsprechend weitergebildet wird. Das Common Law hat also Züge des Gewohnheitsrechts. Nur ein geringer, jedoch im 20./21. Jahrhundert dann stark zunehmender Anteil ist kodifiziert (sog. Statutory Law). Das Common Law umfasst alle Rechtsgebiete, d. h. sowohl Zivilrecht (Civil Law) als auch Öffentliches Recht (inkl. Strafrecht). Rechtswissenschaft > Völkerrechtswissenschaft Römisches Recht > Usus modernus pandectarum; Gemeines Recht; Ius commune > Als römisches Recht bezeichnet man zunächst das Recht, das in der Antike in der Stadt Rom und später im ganzen römischen Weltreich galt. Die im Corpus Iuris Civilis gesammelten Quellen des antiken römischen Rechts wurden im Mittelalter vornehmlich in Bologna wiederentdeckt und bis ins 19. Jahrhundert in den meisten Staaten Europas als maßgebliche Rechtsquellen betrachtet. Daher kann man auch die Rechtsordnung, die im Mittelalter und in der frühen Neuzeit auf dem europäischen Kontinent galt, als römisches Recht bezeichnen. Als Gemeines Recht, lateinisch ius commune, wird heute im deutschsprachigen Raum vor allem das Römisch-kanonische Recht des Mittelalters, der Frühen Neuzeit und Neuzeit verstanden, wie es zunächst ab dem 11. Jahrhundert europaweit gelehrt wurde. Durch die modernisierende Rezeption des römischen Rechts bei den Glossatoren und Postglossatoren wurde dieses zur Grundlage für das kontinentaleuropäische Zivilrecht. Es wurde erst durch die Zivilrechtskodifikationen des 18. und 19. Jahrhunderts abgelöst, in manchen Gebieten Deutschlands galt es bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900. |
[37 | Sprache(n) des Textes] | Deutsch |
[40 | Hauptverfasser] | Behrends, Okko |
[708 | Detaillierte Quellenangaben Seiten] | 19-135 |
[76 | Erscheinungsjahr] | 2000 |
[84 | Sachtitel des übergeordn. Werkes [/ Verf.Name] [ ; Zählung] ode _IdNr des übergeordneten Werkes] |
00328047 Der mittelalterliche Kaisergedanke als Rechtslegitimation / Dilcher, Gerhard 2000 Das Legitimitätskonzept Max Webers / Breuer, Stefan 2000 Die Begründung des Rechts als historisches Problem / Willoweit, Dietmar; Müller-Luckner, Elisabeth 2000 Der Usus modernus oder die geschichtliche Begründung des Rechts : Zur rechtstheoretischen Bedeutung des Methodenwandels im späten 17. Jahrhundert / Willoweit, Dietmar 2000 Die Frage der Legitimität rechtlicher Normierung in der politischen Theorie des 14. Jahrhunderts / Miethke, Jürgen 2000 Neukantianische Rechtsbegründung / Kersting, Wolfgang 2000 Der Grund des Rechts in Gewohnheit und Herkommen / Weitzel, Jürgen 2000 Das Recht des Rechts und das Recht der Herrschaft / Hofmann, Hasso 2000 Rechtsbegründung und Rechtsbegriff : Ein Nachwort / Willoweit, Dietmar 2000 |
[90 | [Standort]Signatur[ = Magazinsignatur]] | A 03.03 |
[90a | ] | J 12.03.03.04 |
[92a | ] | A |
[92b | ] | D |
[92c | ] | 05 |
[92d | ] | 13 |
[93 | Inhaltsangabe (Kapitel, Bestandteile)] | SP ruht auf Entw. d. Gewohnheitsrecht u. d. Römischen Rechts sowie Rechtswiss. im 19./20. Jh. |
[94 | Verknüpfung zu externen Ressourcen] | 2000 |
[94f | ] | gri |
[94i | ] | sch |
[94o | ] | DB |
[96 | frei verwendbar (z.B. bibliotheksspezifische Daten)] | BT |
[99e | Änderungsdatum] | 20061027/17:07:51 |
[99n | Zugangsdatum (Erfassungsdatum)] | 20000906/16:14:33 |
[99w | ] | 20050803 |