Einträge zu dem Titel "Neukantianische Rechtsbegründung / Kersting, Wolfgang (2000)":

[Allegro-Code Code Beschreibung] Inhalt
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[15w ] cd00306990
[20 Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz] Neukantianische Rechtsbegründung
[31 Schlagwörter, Thesaurusbegriffe] Rechtsphilosophie > Gerechtigkeit > Philosophie; Rechtswissenschaft
Staatsrechtswissenschaft > Verfassungsrechtslehre; Staatsrechtslehre > Rechtswissenschaft; Staatslehren; Verfassungslehren
Neukantianismus > Neokantianismus > Kantianismus > Neukantianismus ist der Name einer von verschiedenen akademischen Zentren in Deutschland ausgehenden philosophischen Strömung, die sich nach dem Abebben des Idealismus als Gegenbewegung zu dem sich immer mehr ausbreitenden, stark in den Naturwissenschaften verwurzelten Materialismus entwickelte. Die Philosophie Kants war in den ersten 30 Jahren des 19. Jahrhunderts vom Idealismus in den Hintergrund gedrängt worden. Lediglich Arthur Schopenhauer, dessen Philosophie zu dieser Zeit (1819) jedoch noch niemand Beachtung schenkte, setzte sich bereits in der ersten Auflage seines Hauptwerks Die Welt als Wille und Vorstellung in kritisch-erweiternder Art und Weise mit der Erkenntnistheorie Immanuel Kants auseinander. Sodann, ein Jahr nach Hegels Tod, hatte Friedrich Eduard Beneke mit der Schrift "Kant und die philosophischen Aufgaben unserer Zeit" (1832) einen zweiten - allerdings durchaus Kant-kritischen - Schritt zur Wiedererinnerung getan. Christian Hermann Weisse hielt 1847 eine Rede mit dem Titel "In welchem Sinne die deutsche Philosophie jetzt wieder an Kant sich zu orientieren hat". Auch Jakob Friedrich Fries hatte sich stark auf Kant bezogen.Der eigentliche Beginn des Neukantianismus wird mit den Namen Friedrich Albert Lange, Otto Liebmann, Eduard Zeller und Hermann von Helmholtz verbunden. Lange hatte in seiner "Geschichte des Materialismus" (1866) diese Position ausführlich und dezidiert kritisiert. Liebmann hatte in seinem Werk "Kant und die Epigonen" (1865) in vier Abschnitten jeweils den Idealismus (Fichte, Schelling, Hegel), den Realismus (Herbart), den Empirismus (Fries) und die Transzendentalphilosophie (Schopenhauer) zurückgewiesen und am Ende jeden Kapitels wie einen Schlachtruf notiert: "Auf Kant muß zurückgegangen werden".
[37 Sprache(n) des Textes] Deutsch
[40 Hauptverfasser] Kersting, Wolfgang
[708 Detaillierte Quellenangaben Seiten] 269-313
[76 Erscheinungsjahr] 2000
[84 Sachtitel des übergeordn. Werkes [/ Verf.Name] [ ; Zählung] ode _IdNr des übergeordneten Werkes] 00328047
Der mittelalterliche Kaisergedanke als Rechtslegitimation / Dilcher, Gerhard 2000
Das Legitimitätskonzept Max Webers / Breuer, Stefan 2000
Die Begründung des Rechts als historisches Problem / Willoweit, Dietmar; Müller-Luckner, Elisabeth 2000
Der Usus modernus oder die geschichtliche Begründung des Rechts : Zur rechtstheoretischen Bedeutung des Methodenwandels im späten 17. Jahrhundert / Willoweit, Dietmar 2000
Die Frage der Legitimität rechtlicher Normierung in der politischen Theorie des 14. Jahrhunderts / Miethke, Jürgen 2000
Der Grund des Rechts in Gewohnheit und Herkommen / Weitzel, Jürgen 2000
Das Recht des Rechts und das Recht der Herrschaft / Hofmann, Hasso 2000
Die Gewohnheit des Rechts und das Gewohnheitsrecht : Die geistigen Grundlagen des klassischen römischen Rechts mit einem vergleichenden Blick auf die Gewohnheitsrechtslehre der Historischen Rechtsschule und der Gegenwart / Behrends, Okko 2000
Rechtsbegründung und Rechtsbegriff : Ein Nachwort / Willoweit, Dietmar 2000
[90 [Standort]Signatur[ = Magazinsignatur]] L 13.03.03.04
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[93 Inhaltsangabe (Kapitel, Bestandteile)] betr. Rechtsansch. u. Staatsrechtslehre
[94 Verknüpfung zu externen Ressourcen] 2000
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[94o ] DB
[96 frei verwendbar (z.B. bibliotheksspezifische Daten)] BT
[99e Änderungsdatum] 20110505/11:20:51 bec
[99n Zugangsdatum (Erfassungsdatum)] 20000906/16:36:36
[99w ] 20050803