[Allegro-Code | Code Beschreibung] | Inhalt |
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[00 | Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]] |
00321924 Die österreichische Kodifikation und das römische Recht / Völkl, Artur 1999 Das juristische Werk des Karl Anton von Martini / Hebeis, Michael 1999 Grundrechte und Martini : Eine Annäherung / Kalb, Herbert 1999 Die Französische Revolution als Hintergrund der europäischen Grundrechts- und Privatrechtsentwicklung / Majer, Diemut 1999 "... wer wird es nicht sehr schwer und kützlicht finden, nach Homer eine Iliade zu schreiben?" : K. A. v. Martinis Reaktion auf die Publikation des "Allgemeinen Gesetzbuches für die preußischen Staaten" / Friedrich, Margret 1999 Über Martinis Naturrechtsbegriff / Klenner, Hermann 1999 Der naturrechtliche Hintergrund Martinis / Palme, Rudolf 1999 Martini als Lehrer Zeillers / Ingenhaeff, Wolfgang 1999 Martini Colloquium : Begrüßung und Einführung / Barta, Heinz 1999 Der Einfluß des Code Civil auf die österreichische Privatrechtskodifikation / Heiss, Helmut 1999 Einführung in ein Gutachten der Obersten Justizstelle samt Bemerkungen Martinis gegen die Todesstrafe / Palme, Rudolf 1999 Joseph Winiwarters Verteidigung von Karl Anton Martinis natürlichem Staatsrecht (1833) : Zum Fortleben von Martinis Denken im Vormärz / Goller, Peter 1999 Zur Kodifikationsgeschichte des österreichischen bürgerlichen Rechts in ihrem Verhältnis zum preußischen Gesetzbuch: Entwurf Martini (1796), (W)GGB (1797), ABGB (1811) und ALR (1794) : Dargestellt an ausgewählten Beispielen: Schadenersatzrecht, Lehre vom Vertragsabschluß (Antragsbindung), Rechtsbesitz / Barta, Heinz 1999 |
[15w | ] | cd00312630 |
[20 | Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz] | Naturrecht und Privatrechtskodifikation : Tagungsband des Martini-Colloquiums 1998 |
[31 | Schlagwörter, Thesaurusbegriffe] |
Privatrecht > Zivilrecht > Recht Kodifikationen > Eine Kodifikation ist die systematische Zusammenfassung des für einen bestimmten Lebensbereich geltenden Rechts in einem zusammenhängenden Gesetzeswerk (Gesetzbuch). Sie hat den Anspruch, ihre Materie abschließend zu regeln. Ist die Zusammenstellung nicht systematisch geordnet, so spricht man von einer Kompilationδ.||| |||Der Begriff Kodifikationδ wurde vom englischen Juristen und Sozialreformer Jeremy Bentham geprägt.1 Seit der Antike wurden Rechtssammlungen bzw. Gesetzbücher in Anlehnung an den Codex Iustinianus als codices bezeichnet. Im heutigen Sprachgebrauch ist mit Kodifikation sowohl der Vorgang der Systematisierung (auch: Kodifizierung) als auch deren Ergebnis, der Kodex, gemeint.||| |||Zweck einer Kodifikation ist es, die für den betreffenden Lebensbereich geltenden Regeln dadurch besser verfügbar und verständlich zu machen, dasie kompakt zusammengefasst und aufeinander bezogen sind.||| |||Die heute bedeutenden Kodifikationen lassen sich in zwei Gruppen einteilen:||| Naturrechtliche Kodifikationen (Beginn des 19. Jahrhunderts): Code Civil, ABGB||| Pandektistische Kodifikationen (Beginn des 20. Jahrhunderts): BGB, ZGB||| |||Im deutschen Recht war der bekannteste Kodifikationsvorgang die Zusammenfassung des Zivilrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch zu Ende des 19. Jahrhunderts. Aktuell ist derzeit die ~ noch nicht abgeschlossene ~ Zusammenfassung weiter Teile des Sozialrechts im Sozialgesetzbuch. Schon länger wird die Kodifikation des verstreuten Umweltrechts in einem Umweltgesetzbuch gefordert. Naturrecht > Rechtslehren > Der Begriff Naturrecht oder überpositives Recht ist eine rechtsphilosophische Bezeichnung für das Recht, das dem durch soziale Normen geregelten gesetzten oder positiven Recht vorhergeht und übergeordnet ist. Die Naturrechtslehre steht im Gegensatz zum Rechtspositivismus. Dem Begriff des Naturrechts kann die Überzeugung zugrunde liegen, dajeder Mensch "von Natur aus" (also nicht durch Konvention) mit unveräußerlichen Rechten ausgestattet sei - unabhängig von Geschlecht, Alter, Ort, Staatszugehörigkeit oder der Zeit und der Staatsform, in der er lebt. Dazu gehören das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit oder das Recht auf persönliche Freiheit. Die Naturrechte werden demnach als vor- und überstaatliche "ewige" Rechte angesehen. Rechtswissenschaft > Völkerrechtswissenschaft |
[31p | diverse Spezialschlagwörter] | (DE-588)119407744 |
[37 | Sprache(n) des Textes] | Deutsch |
[39 | Verfasserangabe (Personen u. Körperschaften)] | Heinz Barta, Rudolf Palme, Wolfgang Ingenhaeff, Hrsg. |
[41 | Herausgeber] | Barta, Heinz |
[412 | Herausgeber] | Palme, Rudolf (JDG | GND) |
[413 | Herausgeber] | Ingenhaeff, Wolfgang |
[74 | Erscheinungsort(e)] | Wien |
[75 | Verlag(e)] | Manz |
[76 | Erscheinungsjahr] | 1999 |
[77 | Umfangsangabe : Illustr. + Begleitmaterial ; Format] | 588 S. : Ill., Tab. |
[87 | ISBN] | 3214000039 |
[90 | [Standort]Signatur[ = Magazinsignatur]] | I 11.03.03.04 |
[90a | ] | K 03.03.02 |
[91 | Zugangs- oder Inventarnummer] | 1a: 1 A 460 678 |
[92a | ] | E |
[92b | ] | F |
[92c | ] | 13 |
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[94 | Verknüpfung zu externen Ressourcen] | 2000 |
[94f | ] | dex |
[94o | ] | 1a |
[96 | frei verwendbar (z.B. bibliotheksspezifische Daten)] | SB |
[99e | Änderungsdatum] | 20150630/12:18:19-9447/1613 osg |
[99K | ] | 20150630/17:25:42-9806/1719 |
[99n | Zugangsdatum (Erfassungsdatum)] | 20010306/14:05:46 |
[99w | ] | 20050803 |