Einträge zu dem Titel "Die österreichische Kodifikation und das römische Recht / Völkl, Artur (1999)":

[Allegro-Code Code Beschreibung] Inhalt
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[20 Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz] Die österreichische Kodifikation und das römische Recht
[31 Schlagwörter, Thesaurusbegriffe] Aufgeklärter Absolutismus > Josephinismus > Aufklärung; Absolutismus
Kodifikationen > Eine Kodifikation ist die systematische Zusammenfassung des für einen bestimmten Lebensbereich geltenden Rechts in einem zusammenhängenden Gesetzeswerk (Gesetzbuch). Sie hat den Anspruch, ihre Materie abschließend zu regeln. Ist die Zusammenstellung nicht systematisch geordnet, so spricht man von einer Kompilationδ.||| |||Der Begriff Kodifikationδ wurde vom englischen Juristen und Sozialreformer Jeremy Bentham geprägt.1 Seit der Antike wurden Rechtssammlungen bzw. Gesetzbücher in Anlehnung an den Codex Iustinianus als codices bezeichnet. Im heutigen Sprachgebrauch ist mit Kodifikation sowohl der Vorgang der Systematisierung (auch: Kodifizierung) als auch deren Ergebnis, der Kodex, gemeint.||| |||Zweck einer Kodifikation ist es, die für den betreffenden Lebensbereich geltenden Regeln dadurch besser verfügbar und verständlich zu machen, dasie kompakt zusammengefasst und aufeinander bezogen sind.||| |||Die heute bedeutenden Kodifikationen lassen sich in zwei Gruppen einteilen:||| Naturrechtliche Kodifikationen (Beginn des 19. Jahrhunderts): Code Civil, ABGB||| Pandektistische Kodifikationen (Beginn des 20. Jahrhunderts): BGB, ZGB||| |||Im deutschen Recht war der bekannteste Kodifikationsvorgang die Zusammenfassung des Zivilrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch zu Ende des 19. Jahrhunderts. Aktuell ist derzeit die ~ noch nicht abgeschlossene ~ Zusammenfassung weiter Teile des Sozialrechts im Sozialgesetzbuch. Schon länger wird die Kodifikation des verstreuten Umweltrechts in einem Umweltgesetzbuch gefordert.
Römisches Recht > Usus modernus pandectarum; Gemeines Recht; Ius commune > Als römisches Recht bezeichnet man zunächst das Recht, das in der Antike in der Stadt Rom und später im ganzen römischen Weltreich galt. Die im Corpus Iuris Civilis gesammelten Quellen des antiken römischen Rechts wurden im Mittelalter vornehmlich in Bologna wiederentdeckt und bis ins 19. Jahrhundert in den meisten Staaten Europas als maßgebliche Rechtsquellen betrachtet. Daher kann man auch die Rechtsordnung, die im Mittelalter und in der frühen Neuzeit auf dem europäischen Kontinent galt, als römisches Recht bezeichnen. Als Gemeines Recht, lateinisch ius commune, wird heute im deutschsprachigen Raum vor allem das Römisch-kanonische Recht des Mittelalters, der Frühen Neuzeit und Neuzeit verstanden, wie es zunächst ab dem 11. Jahrhundert europaweit gelehrt wurde. Durch die modernisierende Rezeption des römischen Rechts bei den Glossatoren und Postglossatoren wurde dieses zur Grundlage für das kontinentaleuropäische Zivilrecht. Es wurde erst durch die Zivilrechtskodifikationen des 18. und 19. Jahrhunderts abgelöst, in manchen Gebieten Deutschlands galt es bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900.
[31g diverse Spezialschlagwörter] Österreich (JDG | GND)
[31p diverse Spezialschlagwörter] (DE-588)119407744
[37 Sprache(n) des Textes] Deutsch
[40 Hauptverfasser] Völkl, Artur
[708 Detaillierte Quellenangaben Seiten] 277-301
[76 Erscheinungsjahr] 1999
[81 Allg.Fußnote] Karl Anton von Martini
[84 Sachtitel des übergeordn. Werkes [/ Verf.Name] [ ; Zählung] ode _IdNr des übergeordneten Werkes] 00321924
Naturrecht und Privatrechtskodifikation : Tagungsband des Martini-Colloquiums 1998 / Barta, Heinz; Palme, Rudolf; Ingenhaeff, Wolfgang 1999
Das juristische Werk des Karl Anton von Martini / Hebeis, Michael 1999
Grundrechte und Martini : Eine Annäherung / Kalb, Herbert 1999
Die Französische Revolution als Hintergrund der europäischen Grundrechts- und Privatrechtsentwicklung / Majer, Diemut 1999
"... wer wird es nicht sehr schwer und kützlicht finden, nach Homer eine Iliade zu schreiben?" : K. A. v. Martinis Reaktion auf die Publikation des "Allgemeinen Gesetzbuches für die preußischen Staaten" / Friedrich, Margret 1999
Über Martinis Naturrechtsbegriff / Klenner, Hermann 1999
Der naturrechtliche Hintergrund Martinis / Palme, Rudolf 1999
Martini als Lehrer Zeillers / Ingenhaeff, Wolfgang 1999
Martini Colloquium : Begrüßung und Einführung / Barta, Heinz 1999
Der Einfluß des Code Civil auf die österreichische Privatrechtskodifikation / Heiss, Helmut 1999
Einführung in ein Gutachten der Obersten Justizstelle samt Bemerkungen Martinis gegen die Todesstrafe / Palme, Rudolf 1999
Joseph Winiwarters Verteidigung von Karl Anton Martinis natürlichem Staatsrecht (1833) : Zum Fortleben von Martinis Denken im Vormärz / Goller, Peter 1999
Zur Kodifikationsgeschichte des österreichischen bürgerlichen Rechts in ihrem Verhältnis zum preußischen Gesetzbuch: Entwurf Martini (1796), (W)GGB (1797), ABGB (1811) und ALR (1794) : Dargestellt an ausgewählten Beispielen: Schadenersatzrecht, Lehre vom Vertragsabschluß (Antragsbindung), Rechtsbesitz / Barta, Heinz 1999
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[99e Änderungsdatum] 20061027/17:07:38
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