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Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]]
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00300383
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Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz]
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Zur Inanspruchnahme der geistlichen Gerichte in Zivilrechtsstreitigkeiten
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Schlagwörter, Thesaurusbegriffe]
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Rechtsprechung > Gerichtsbarkeit Offizialate > Kirchliche Gerichte; Kirchengerichte > Gerichtsverfassung > Ein Offizialat ist das kirchliche Gericht einer Diözese. So wie der Bischof für die Verwaltung eine eigene Behörde hat (das Generalvikariat), der ein Priester vorsteht, der alle Vollmachten vom Bischof übertragen bekommt (der Generalvikar oder Bischofsvikar), so hat er auch ein eigenes Gericht, dem er die Rechtsprechung anvertraut und für das er ebenfalls einen Stellvertreter bestellt, den Gerichtsvikar, der Offizial genannt wird. Grundsätzlich ist das Offizialat kirchliches Gericht für alle Rechtsbereiche, theoretisch auch für Zivilstreitigkeiten. Tatsächlich beschränkt sich die Gerichtstätigkeit - von wenigen Ausnahmen abgesehen - auf Ehenichtigkeitsverfahren. In Deutschland haben fast alle Diözesen ein eigenes Offizialat, einige Diözesen haben aber auch ein gemeinsames Kirchengericht. > Nur für die katholische Kirche! Zivilprozesse
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Hauptverfasser]
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Eisenhardt, Ulrich (JDG | GND)
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Eisenhardt, Ulrich: Zur Inanspruchnahme der
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Detaillierte Quellenangaben Seiten]
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193-213
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[Standort]Signatur[ = Magazinsignatur]]
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A 03.03
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Inhaltsangabe (Kapitel, Bestandteile)]
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zeitübergr.
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Verknüpfung zu externen Ressourcen]
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2001
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frei verwendbar (z.B. bibliotheksspezifische Daten)]
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BT
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[99e
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Änderungsdatum]
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20150310/12:00:39-36430/164 osg
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[99K
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]
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20150310/18:04:24-38161/976
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[99n
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Zugangsdatum (Erfassungsdatum)]
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20020410/11:09:28
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