[Allegro-Code | Code Beschreibung] | Inhalt |
---|---|---|
[00 | Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]] |
00250894 |
[15w | ] | cd00252911 |
[20 | Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz] | Die römische Kurie und die Pfründenbesetzung in den Diözesen Würzburg, Bamberg und Eichstätt im späteren Mittelalter |
[31 | Schlagwörter, Thesaurusbegriffe] |
Papsttum Benefizium > Kirchenbenefizium; Pfründe; Kirchenpfründe; Präbende; Beneficium ecclesiasticum > Die Pfründe, Plural Pfründen, auch Präbende genannt (vom Mittellateinischen praebenda für "Unterhalt" abgeleitet), bezeichnet ursprünglich eine Schenkung, dann das Einkommen aus einem weltlichen oder kirchlichen Amt, im Besonderen die durch eine natürliche oder juristische Person gewährte Nahrung, Verköstigung oder Unterhaltszahlung. Übertragen wird der Begriff auch für das Amt selbst (mit einem selbständigen Einkommen für den Amtsinhaber) oder für eine Abgabe zur Finanzierung dieses Amtes gebraucht. Dieses System der indirekten Finanzierung eines Amtes war im frühen und hohen Mittelalter, vor der allgemeinen Durchsetzung der Geldwirtschaft, die einzig sinnvolle Möglichkeit der unabhängigen und langfristigen Finanzierung solcher Stellen. Im Gefolge der Reformation wurden die Pfründen allerdings in beiden Kirchen, nicht zuletzt wegen des im Spätmittelalter weit verbreiteten Missbrauchs des Pfründenwesens, nach und nach zugunsten einer direkten Besoldung der Amtsträger eingezogen. Eine Pfründe ist in Deutschland heute häufig eine rechtsfähige Stiftung, die aber zum kirchlichen Vermögen gehört und in der Regel durch kirchliche Organe rechtlich vertreten wird (z. B. Ordinariat, Kirchenvorstand). Den rechtlichen Charakter einer Pfründe haben auch die vielerorts noch vorhandenen Küsterschulstiftungen und Kirchschullehne (z. B. in Sachsen). Pfründen gibt es also auch heute noch in evangelischen Landeskirchen. Ob Pfründen Stiftungen kirchlichen, öffentlichen oder privaten Rechts sind, hängt von ihrer Entstehungszeit und dem örtlich geltenden (Landes-) Recht ab. |
[31g | diverse Spezialschlagwörter] | 00407848; 00381569; 00386025 |
[37 | Sprache(n) des Textes] | Deutsch |
[40 | Hauptverfasser] | Borchardt, Karl (JDG | GND) |
[49 | ] | Borchardt, Karl: Die römische Kurie und die |
[69 | sonstige Körperschaft (z.B. "gefeierte" K. bei Festschr.)] | jb. fraenk. landesforsch. |
[70 | Quelle (Zeitschriftentitel[ ; Band(Jahrgang)Heft, Seiten])] | z00429 |
[704 | Detaillierte Quellenangaben Band] | 57 |
[708 | Detaillierte Quellenangaben Seiten] | 71-96 |
[76 | Erscheinungsjahr] | 1997 |
[90 | [Standort]Signatur[ = Magazinsignatur]] | F 06.02.04 |
[92a | ] | C |
[92c | ] | 08 |
[93 | Inhaltsangabe (Kapitel, Bestandteile)] | Über päpstl. Pfründen flossen erhebl. Summen nach Rom. Vf. untersuch, ob d. Gravamina von dt. Seite auf d. Konzilien berechtigt waren. Für d. genannten Bistümer stellt er fest: Röm. Kurie wurde vom landesherren benutzt, um ihre Kandidaten durchzusetzen. Landfremde bekamen selten Pfründe. Die Gravamina d. Städte u. Fürste waren eher Begleitmusik, um finanzielle Interessen gegenüber d. Kurie durchzusetzen. Entscheidenden Einfluß bei d. Pfründvergabe übten d. Territorialgewalten aus. |
[94 | Verknüpfung zu externen Ressourcen] | 1997 |
[96 | frei verwendbar (z.B. bibliotheksspezifische Daten)] | ZA |
[99e | Änderungsdatum] | 20150521/12:56:48-918030/550 obar |
[99K | ] | 20150521/18:25:17-918030/1079 |
[99n | Zugangsdatum (Erfassungsdatum)] | 19971128/14:56:48 |
[99w | ] | 20050803 |
[99z | ] | YYY |