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Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]]
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00248276
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Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz]
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Landfriedenseinung und Standessolidarität - der Schwäbische Bund und die "Raubritter"
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Schlagwörter, Thesaurusbegriffe]
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Adel > Junker; Magnaten; Aristokratismus > Im SWD Verweisung: Junker=>Adel Einungen > bezeichnet in der ma Rechtssprache zunächst die auf Eid gegründete vertragliche Übereinkunft. Verwendung des Begriffs Einung seit dem frühen 11. Jahrhundert. In der Geschichtswissenschaft wird Einung als historischer Oberbegriff für alle Arten korporativer Zusammenschlüsse gebraucht. Das weitgehende Verständnis von Einung umfasst daher neben städtischen Einungen und Landfriedensbünden auch die Erbeinungen der dynastischen Häuser. Landfrieden > Ein Landfrieden (oder: Landfriede; lat. constitutio pacis, pax instituta auch pax jurata) war im mittelalterlichen Recht der vertragsmäßige Verzicht der Machtträger bestimmter Landschaften auf die Anwendung von (eigentlich legitimer) Gewalt zur Durchsetzung eigener Rechtsansprüche. Dies betraf vor allem das Recht der Fehdeführung. Reichsstädte > Reichsstädtekollegium; Stadtstaaten > Reichsstände; Stadtrecht Schwäbischer Bund > 1498 von schwäbischen Reichsständen u. Reichsstädten gegründet. Nicht zu verwechseln mit dem Schwäbischen Städtebund! Quelle:http://www.geschichteboard.de/lexikon/Schw%E4bischer_Bund,information.htm > Körperschaft
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Carl, Horst: Landfriedenseinung und
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[708
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Detaillierte Quellenangaben Seiten]
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471-492
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[Standort]Signatur[ = Magazinsignatur]]
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H 02.03.01
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Inhaltsangabe (Kapitel, Bestandteile)]
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Aufgezeigt wird d. Tätigkeit d. Bundes als Exekutionsorgan d. Landfriedens u. die damit unterschiedlichen Interessen seiner Mitglieder, z.B. Adel u. Reichsstädte
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Verknüpfung zu externen Ressourcen]
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1997
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frei verwendbar (z.B. bibliotheksspezifische Daten)]
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BT
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[99e
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Änderungsdatum]
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20150312/15:31:38-916119/322 obar
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[99K
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20150312/17:14:22-712242/1009
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[99n
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Zugangsdatum (Erfassungsdatum)]
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19970909/13:32:12
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