[Allegro-Code | Code Beschreibung] | Inhalt |
---|---|---|
[00 | Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]] |
00164641 |
[15w | ] | cd00171474 |
[20 | Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz] | Handelsrechtliche Entscheidungen des Oberappellationsgerichts der vier freien Städte Deutschlands zu Lübeck |
[31 | Schlagwörter, Thesaurusbegriffe] |
Rechtsprechung > Gerichtsbarkeit Handelsrecht > Stapelrecht; Handelsfreiheit > Privatrecht Freie Städte > Stadtstaaten; Stadtrepubliken > Stadtverfassung; Reichsstädte > Ursprünglich wurden so die Städte bezeichnet, die sich im Laufe des 13. und 14. Jahrhunderts von der Stadtherrschaft ihrer (Erz-)Bischöfe in oft langwierigen Kämpfen hatten befreien können. Sie besaßen fast alle Rechte der öffentlichen Gewalt, Selbstbesteuerung, Heerbann, meist auch die Gerichtshoheit. Beispiele sind Köln, Soest, Mainz (bis 1462), Augsburg, Worms, Speyer, Straßburg und Basel. m Gegensatz zu den Reichsstädten waren die Freien Städte dem Kaiser weder Steuern noch Gefolgszwang schuldig und durften vom Reich nicht verpfändet werden. Nur zur Verteidigung der Stadt und zu Kreuzzügen konnten sie herangezogen werden. Die Freien und Hansestädte Hamburg und Lübeck und die Freie Hansestadt Bremen wurden 1810 von Napoleon I. zur Stärkung der Kontinentalsperre aus dem Rheinbund ins Kernland des Kaiserreichs Frankreich integriert, wurden aber nebst Frankfurt am Main vom Wiener Kongreals Freie Städte anerkannt. Als völkerrechtlich souveräne Stadtstaaten traten sie am 8. Juni 1815 dem Deutschen Bund bei. Oberappellationsgerichte > Wismarer Tribunal > Gerichtsverfassung > Oberappellationsgericht, die höchste Justizbehörde eines Staates, welche die dritte Instanz in bürgerlichen Rechtssachen bildet u. überhaupt über die letztmöglichen Rechtsmittel zu entscheiden hat. Nach Art. 12 der Bundesacte soll es für jeden Bundesstaat wenigstens Ein solches Gericht dritter Instanz geben, u. diejenigen Bundesglieder, deren Besitzungen nicht eine Volkszahl von 300,000 Seelen erreichten, mit den ihnen verwandten Häusern od. anderen Bundesgliedern sich zu vereinigen, um gemeinschaftlich ein solches Gericht (Gesammt-O.) zu bilden. In vielen, namentlich constitutionellen Ländern bilden das O. zugleich den Staatsgerichtshof, welcher die Klagen der Landstände gegen höhere Staatsdiener, Minister etc. zu untersuchen u. entscheiden hat. Vgl. Appellation u. Appellationsgerichte. |
[31g | diverse Spezialschlagwörter] | Lübeck (JDG | GND) |
[37 | Sprache(n) des Textes] | Deutsch |
[40 | Hauptverfasser] | Bergfeld, Christoph |
[48 | ] | Bergfeld, Christoph: Handelsrechtliche Entscheidungen |
[708 | Detaillierte Quellenangaben Seiten] | 67-87 |
[76 | Erscheinungsjahr] | 1993 |
[84 | Sachtitel des übergeordn. Werkes [/ Verf.Name] [ ; Zählung] ode _IdNr des übergeordneten Werkes] |
00164742 Rechtsbildung durch Verträge und Vertragsbedingungen / Lammel, Siegbert 1993 Handelsrechtsbildung und Modernisierung des Handelsrechts durch Wissenschaft zwischen ca. 1800 und 1900 / Rückert, Joachim 1993 Modernisierung des Handelsrechts im 19. Jahrhundert / Scherner, Karl Otto; Bergfeld, Christoph 1993 Die Modernisierung des Handelsrechts im 19. Jahrhundert / Scherner, Karl Otto 1993 |
[90 | [Standort]Signatur[ = Magazinsignatur]] | K 03.03.03 |
[92a | ] | F |
[92c | ] | 05 |
[94 | Verknüpfung zu externen Ressourcen] | 1993 |
[96 | frei verwendbar (z.B. bibliotheksspezifische Daten)] | BT |
[99e | Änderungsdatum] | 20100331/14:53:56 bec |
[99n | Zugangsdatum (Erfassungsdatum)] | 19931029/11:16:22 |
[99w | ] | 20050803 |