Einträge zu dem Titel "Die Kulmer Handfeste und das Herrschaftsverständnis der Stauferzeit / Willoweit, Dietmar (1985)":

[Allegro-Code Code Beschreibung] Inhalt
[00 Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]] 00085347
[15 ] 411869
[15w ] cd00085347
[20 Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz] Die Kulmer Handfeste und das Herrschaftsverständnis der Stauferzeit
[31 Schlagwörter, Thesaurusbegriffe] Privilegien > Handelsprivilegien
Stadtrecht > Munizipalrecht; Stadtluft macht frei > Verfassung > Summe der innerhalb einer Stadt geltenden Rechtsnormeen sowie der rechtl. Beziehungen zw. Bürgern u.Stadtherren. Weiteres s. Sachwörterbuch d. Mediävistik, S. 780.
Kulmer Recht > Kulmer Handfeste > Stadtrechtsfamilien > Kulmer Recht bezeichnet in übergreifender Weise das mittelalterliche Recht der durch den Deutschritterorden bestimmten Region Preußens. Es gründet sich auf zwei Rechtsdokumente: 1.auf die 'Kulmer Handfeste', 2. auf den so genannten 'Alten Kulm'. Die Kulmer Handfeste war vom Deutschen Orden zuerst für seine Städte Kulm und Thorn ausgestellt worden, doch bildete sie das Muster der meisten Stadtrechtsverleihungsurkunden im preußischen Ordensstaat, so daihr der Charakter eines Grundgesetzes zukommt. Das Dokument wurde am 28. Dezember 1233 vom 4. Hochmeister des Deutschen Ordens, Hermann von Salza, erlassen. Die Originalurkunde ging wahrscheinlich bereits 1244 beim Überfall des ostpommerschen Herzogs Swantopolk II. auf die Stadt Kulm verloren. Eine Neuausfertigung der Handfeste mit leichten Veränderungen zu Gunsten des Deutschen Ordens wurde 1251 erstellt. Das Kulmer Recht war u.A. aus dem Magdeburger Recht, sowie vorherigem Sächsischen Recht (Sachsenspiegel) entwickelt worden. In Danzig ersetzte der Orden das zuvor vom polnischen König gewährte Magdeburger Recht durch Kulmer Recht. Das Kulmer Recht wurde in ganz Preußen benutzt und in einzelnen Städten noch durch deren Willküren und Rechten ergänzt. In Pomerellen wurde 1343 das Kulmer Recht ebenfalls eingeführt. Die Herzöge des unabhängigen Masowiens (erst seit 1525 bei Polen) gründeten Städte nach Kulmer Recht, so Czersk (Weichsel).
Rechtsquellen > Rechtsbücher; Rechtsquellenlehre; Fränkisches Recht
[31g diverse Spezialschlagwörter] 00394259
[37 Sprache(n) des Textes] Deutsch
[40 Hauptverfasser] Willoweit, Dietmar (JDG | GND)
[69 sonstige Körperschaft (z.B. "gefeierte" K. bei Festschr.)] Beitr. Gesch. Westpreußens
[70 Quelle (Zeitschriftentitel[ ; Band(Jahrgang)Heft, Seiten])] z01296
[704 Detaillierte Quellenangaben Band] 9
[708 Detaillierte Quellenangaben Seiten] 5-24 : Ill.
[76 Erscheinungsjahr] 1985
[90 [Standort]Signatur[ = Magazinsignatur]] E 03.03.03
[92a ] C
[92c ] 05
[94 Verknüpfung zu externen Ressourcen] 1989
[96 frei verwendbar (z.B. bibliotheksspezifische Daten)] ZA
[99e Änderungsdatum] 20140812/16:43:46-627309/332 oMS
[99n Zugangsdatum (Erfassungsdatum)] 19981015
[99w ] 20050803