[Allegro-Code | Code Beschreibung] | Inhalt |
---|---|---|
[00 | Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]] |
00041441 |
[15 | ] | 391415 |
[15w | ] | cd00041442 |
[20 | Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz] | Germanisches Eigenkirchenrecht und Bistumsorganisation : Beobachtungen zu den Titelkirchen der Archidiakonate Tholey und Karden im alten Erzbistum Trier |
[31 | Schlagwörter, Thesaurusbegriffe] |
Kirchenverfassung > Kirchenverwaltung > Als Kirchenverfassung bezeichnet man die Gesamtheit derjenigen kirchenrechtlichen Normen, die die wesentlichen Grundsatzentscheidungen über Aufbau und Organisation einer Kirche (Organisation) treffen. Die Verfassung beeinflusst häufig auch die materiellen, religiösen, sittlichen, moralischen und intellektuellen Verhältnisse innerhalb der jeweiligen Kirche. Sie kann zugleich eine Legitimationsbasis für die Kirche als Institution sein. Eigenkirchen Kanonisches Recht > Katholisches Kirchenrecht > Kirchenrecht > Das kanonische Recht ist das Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche des lateinischen Ritus sowie der katholischen Ostkirchen. Es regelt die internen Angelegenheiten der kirchlichen Gemeinschaft und sieht für viele Bereiche eine eigene Gerichtsbarkeit vor. Einzelnen Normkomplexe im Codex des kanonischen Rechtes als Canones bezeichnet werden. Die Sammlung und Kodifizierung des Kirchenrechts begann im Mittelalter und führte zu der Sammlung des Corpus Iuris Canonici, das bis 1917 das maßgebliche Gesetzbuch der römisch-katholischen Kirche blieb. 1917 erschien für die lateinische Kirche erstmals der neubearbeitete Codex Iuris Canonici, der 1983 komplett überarbeitet wurde. Für die katholischen Ostkirchen wurde 1990 der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium erlassen. Das Recht der katholischen Kirche trieb die Entwicklung des deutschen Prozessrechtes, namentlich des Strafprozesses, stark voran. Auch das Schuldrecht ist zum Beispiel durch den aus dem kanonischen Recht stammenden Grundsatz pacta sunt servanda Verträge müssen eingehalten werden‘ wesentlich beeinflusst worden, weil damit die strenge Förmlichkeit des Römischen Rechts überwunden werden konnte. Im Eherecht schränkte es die Verwandtenheirat ein und begründete die gegenseitige eheliche Treuepflicht. Die Kanonistik war bei der Vermittlung des moraltheologischen Begriffs der Strafe an das weltliche Strafrecht von zentraler Bedeutung. > Hier nur katholisches Kirchenrecht! |
[31g | diverse Spezialschlagwörter] | 00405263; s200412154b; s200412155b |
[37 | Sprache(n) des Textes] | Deutsch |
[40 | Hauptverfasser] | Pauly, Ferdinand (JDG | GND) |
[69 | sonstige Körperschaft (z.B. "gefeierte" K. bei Festschr.)] | Arch. mittelrhein. Kirchengesch. |
[70 | Quelle (Zeitschriftentitel[ ; Band(Jahrgang)Heft, Seiten])] | z00079 |
[704 | Detaillierte Quellenangaben Band] | 38 |
[708 | Detaillierte Quellenangaben Seiten] | 11-46 |
[76 | Erscheinungsjahr] | 1986 |
[90 | [Standort]Signatur[ = Magazinsignatur]] | D 06.02.04 |
[92a | ] | C |
[92c | ] | 08 |
[94 | Verknüpfung zu externen Ressourcen] | 1987 |
[96 | frei verwendbar (z.B. bibliotheksspezifische Daten)] | ZA |
[99e | Änderungsdatum] | 20150907/12:50:57-888885/1187 obar |
[99n | Zugangsdatum (Erfassungsdatum)] | 19980818 |
[99w | ] | 20050803 |