Einträge zu dem Titel "Friedrich II. und die preußische Sukzession in Franken in der internationalen Diskussion / Hanisch, Manfred (1986)":

[Allegro-Code Code Beschreibung] Inhalt
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[15w ] cd00041393
[20 Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz] Friedrich II. und die preußische Sukzession in Franken in der internationalen Diskussion
[31 Schlagwörter, Thesaurusbegriffe] Außenpolitik > Diplomatie; Politische Beziehungen; Staatsbesuche > Internationale Beziehungen
Territorialpolitik > Landespolitik > Landeshoheit
Sukzession (Staatsrecht) > Herrschaftswechsel > Staatsrecht > Als Nachfolgestaat (auch Sukzessionsstaat) wird im allgemeinen Sprachgebrauch ein Staat genannt, der das Staatsgebiet oder einen Teil eines zerfallenden oder sich verkleinernden Staates erwirbt oder auf dessen Territorium neu entsteht. Im engeren völkerrechtlichen Sprachgebrauch bezeichnet ein Nachfolgestaat ein neues Völkerrechtssubjekt, das nach der Auflösung eines bestehenden die Rechtsnachfolge für diesen erloschenen Staat antritt. So fallen alle Verträge, Rechte und Pflichten, die für den vorherigen Staat gegolten haben, nun auf den Nachfolger. Die Wiener Konvention über das Recht der Staatennachfolge in Verträge (1978) sieht in Artikel 34 grundsätzlich eine Universalsukzession der nach einem Staatenuntergang neu entstandenen Staaten vor, und zwar sowohl in bilaterale als auch in multilaterale Verträge.
Staatsverträge > Verträge > Ein Staatsvertrag ist ein Vertrag, bei dem mindestens einer der Vertragspartner ein staatliches Organ ist. Der Sprachgebrauch von Staatsvertrag ist im deutschen Sprachraum nicht einheitlich. Im engeren Sinne handelt es bei einem Staatsvertrag um ein internationales Übereinkommen, das völkerrechtlichen Rang hat und zwischen zwei oder mehreren Staaten vereinbart worden ist. Verträge zwischen zwei Staaten nennt man bilateral‘, solche zwischen mehreren Staaten haben pluri- respektive multilateralen Charakter. In diesem Sinne ist der älteste noch gültige Staatsvertrag in Europa die Salinenkonvention von 1829 zwischen Bayern und Österreich. Für gewöhnlich werden auch solche Übereinkünfte Staatsvertrag genannt, die ein Staatsorgan mit anderen Organisationen abschließt, etwa mit Nichtregierungsorganisationen (in der Schweiz und in Deutschland) oder ein so genannter Staatskirchenvertrag mit einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft.
[31g diverse Spezialschlagwörter] 00399859; 00381818; 00380788
[31p diverse Spezialschlagwörter] Friedrich II., Preußen, König (JDG | GND)
[37 Sprache(n) des Textes] Deutsch
[40 Hauptverfasser] Hanisch, Manfred
[708 Detaillierte Quellenangaben Seiten] 81-91
[76 Erscheinungsjahr] 1986
[84 Sachtitel des übergeordn. Werkes [/ Verf.Name] [ ; Zählung] ode _IdNr des übergeordneten Werkes] 00041431
Friedrich der Große und Bayreuth / Herrmann, Erwin 1986
Friedrich der Große, Franken und das Reich / Duchhardt, Heinz 1986
Kronprinzenopposition : Zum Verhältnis Friedrichs zu seinem Vater Friedrich Wilhelm I. / Baumgart, Peter 1986
Die preußische Werbung in Franken / Sicken, Bernhard 1986
Voltaire zwischen Friedrich und Wilhelmine / Mass, Edgar 1986
Preußens Griff nach Franken / Endres, Rudolf 1986
Friedrich der Große als Reichspolitiker / Press, Volker 1986
Der Beitrag der Römischen Kurie zur Sicherung Frankens gegen Friedrich den Großen : Eine Untersuchung zu drei Bamberger Bischofswahlen / Burkhardt, Johannes 1986
"Friderizianische Bischöfe" in Franken? : Aufklärung und Reform im geistlichen Franken zwischen Habsburg und Preußen / Schindling, Anton 1986
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[94 Verknüpfung zu externen Ressourcen] 1987
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[99n Zugangsdatum (Erfassungsdatum)] 19980929
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