[Allegro-Code | Code Beschreibung] | Inhalt |
---|---|---|
[00 | Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]] |
00028279 |
[15 | ] | 382957/7 |
[15w | ] | cd00028279 |
[20 | Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz] | Der Fall der Bäuerin von Winden : Zum Einfluß der Carolina auf die Praxis des Münchner Hofgerichts im 17. Jahrhundert |
[31 | Schlagwörter, Thesaurusbegriffe] |
Bäuerinnen > Landfrauen Constitutio Criminalis Carolina > 1532 auf dem Reichstag zu Regensburg beschlossen. Constitutio Criminalis Carolina (CCC) oder Carolina von 1532 gilt heute als erstes allgemeines deutsches Strafgesetzbuch. Sie wird auch peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. genannt. Peinlich leitet sich hierbei aus dem Wort Pein im Sinne von Qual ab, dieses wiederum hat den Ursprung im lateinischen poena, Strafe. Basis der Constitutio Criminalis Carolina war die 1507 von Johann Freiherr von Schwarzenberg verfasste Halsgerichtsordnung von Bamberg (auch Bambergensis genannt), die bereits auf das humanistische Gedankengut italienischer Rechtsschulen (Römisches Recht) zurückgriff. Hofgerichte > Kammergerichte; Königliches Kammergericht > Gerichtsverfassung > Das Königliche Kammergericht war der Vorläufer des Reichskammergerichtes. Mit dem Mainzer Landfrieden von 1235, einem von Kaiser Friedrich II. erlassenen Reichsgesetz, wurde zunächst das Königliche Hofgericht geschaffen. In der Folge wurden allmählich in allen Territorien Hofgerichtsräte eingesetzt. Das Hofgericht konnte die Reichsacht verhängen. Außerdem war es als höchste gerichtliche Instanz zuständig für Streitfälle zwischen Fürsten, für alle Streitfälle betreffend Reichsgut und Reichsrechte und für Berufungen gegen bereits gefällte Urteile. Das Hofgericht hatte keinen festen Amtssitz, sondern tagte dort, wo der Kaiser oder sein Vertreter, der Reichshofrichter, sich aufhielt. Nach der letzten Sitzung des königlichen Hofgerichtes wurde dessen Funktion vom königlichen Kammergericht übernommen, das zunächst unter dem Vorsitz des Kaisers tagte. 1495 löste das Reichskammergericht das königliche Kammergericht ab. Strafverfahrensrecht > Strafprozessrecht > Prozessrecht |
[31g | diverse Spezialschlagwörter] | München (JDG | GND) |
[37 | Sprache(n) des Textes] | Deutsch |
[40 | Hauptverfasser] | Kunze, Michael |
[708 | Detaillierte Quellenangaben Seiten] | 177-204 |
[76 | Erscheinungsjahr] | 1984 |
[84 | Sachtitel des übergeordn. Werkes [/ Verf.Name] [ ; Zählung] ode _IdNr des übergeordneten Werkes] |
00022090 Strafrecht, Strafprozeß und Rezeption : Grundlagen, Entwicklung und Wirkung der Constitutio Criminalis Carolina / Landau, Peter; Schroeder, Friedrich-Christian 1984 Der "entliche Rechtstag" als das Theater des Rechts / Schild, Wolfgang 1984 Tradition und Reform in der Constitutio Criminalis Carolina / Kleinheyer, Gerd 1984 Die Bedeutung der Carolina für die Entwicklung strafrechtlicher Deliktstatbestände / Schaffstein, Friedrich 1984 Die Kriminalordonanzen Philipps II. für die Niederlande im Vergleich zur Carolina / Kappen, Olav Moorman van 1984 Die Carolina im Schwurgerichtsprozeß gegen die badischen Revolutionäre Struve und Blind / Reimann, Mathias 1984 Strafprozeß und Rezeption : Zu den Entwicklungen im Spätmittelalter und den Grundlagen der Carolina / Trusen, Winfried 1984 Die Carolina in der strafrechtlichen Kommentarliteratur : Zum Verhältnis von Gesetz und Wissenschaft im gemeindeutschen Strafrecht / Rüping, Hinrich 1984 The Constitutio Criminalis Carolina in comparative perspektive : An Anglo-American view / Langbein, John H. 1984 |
[90 | [Standort]Signatur[ = Magazinsignatur]] | H 03.03.02 |
[92a | ] | E |
[92c | ] | 05 |
[94 | Verknüpfung zu externen Ressourcen] | 1986 |
[96 | frei verwendbar (z.B. bibliotheksspezifische Daten)] | BT |
[99e | Änderungsdatum] | 20130515/10:03:05-591685/40 obec |
[99n | Zugangsdatum (Erfassungsdatum)] | 19981201 |
[99w | ] | 20050803 |